{"id":4751,"date":"2017-02-15T08:02:47","date_gmt":"2017-02-15T07:02:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4751"},"modified":"2017-02-15T08:04:15","modified_gmt":"2017-02-15T07:04:15","slug":"einkuenfte-eines-rentenberaters-unterliegen-der-gewerbesteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/02\/15\/einkuenfte-eines-rentenberaters-unterliegen-der-gewerbesteuer\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfte eines Rentenberaters unterliegen der Gewerbesteuer"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4215\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_56710032_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 vizafoto - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_56710032_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_56710032_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Ein selbstst\u00e4ndiger Renteberater erzielt keine Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit, sondern Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. August 2016, Az. 2 K 3950\/14 G) hervor. Daraus folgt, dass die Eink\u00fcnfte eines Rentenberaters der Gewerbesteuer unterliegen.<!--more--><\/p>\n<h2>Streitfrage: gewerbliche oder freiberufliche Eink\u00fcnfte?<\/h2>\n<p>Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit haben gegen\u00fcber Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb den entscheidenden Vorteil, dass sie keine Gewerbesteuer abf\u00fchren m\u00fcssen. Deshalb wollte es die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall, die im Streitjahr 2011 als selbstst\u00e4ndige Rentenberaterin arbeitete, auch nicht hinnehmen, dass ihre Eink\u00fcnfte vom Finanzamt als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb statt als freiberufliche Eink\u00fcnfte eingestuft wurden. Die Kl\u00e4gerin war nach ihrer Ausbildung zur B\u00fcrokauffrau und zweij\u00e4hriger h\u00f6herer Handelsschule zun\u00e4chst 16 Jahre lang f\u00fcr eine Krankenversicherung im Bereich der Altersversorgung t\u00e4tig. Im Anschluss war sie bei einem Unternehmen als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten \u201egesetzliche Rentenversicherung\u201c und \u201eVersorgungsausgleichsrecht\u201c besch\u00e4ftigt. Seit dem Jahr 2009 ist die Kl\u00e4gerin als selbstst\u00e4ndige Rentenberaterin hauptberuflich t\u00e4tig.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin sah in ihrer T\u00e4tigkeit \u00c4hnlichkeiten zum Beruf des Steuerberaters<\/h2>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung deklarierte die Kl\u00e4gerin ihre Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Das Finanzamt behandelte die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin hingegen als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag auf Basis des erkl\u00e4rten Gewinns (39.424 Euro) in H\u00f6he von 521 Euro fest. Gegen die Entscheidung des Finanzamts zog die Rentenberaterin vor Gericht und argumentierte damit, dass ihre berufliche T\u00e4tigkeit als Rentenberaterin mit der eines Steuerberaters vergleichbar sei. Denn das Rentenrecht sei \u00e4hnlich wie das Steuerrecht ein hoch komplizierter Teilbereich der Rechtswissenschaften und beide Berufe seien zudem kein ausschlie\u00dflich akademischer Berufsstand.<\/p>\n<h2>Beruf des Rentenberaters ist keinem der Katalogberufe \u00e4hnlich<\/h2>\n<p>Doch das Finanzgericht D\u00fcsseldorf folgte ihrer Argumentation nicht und wies die Klage der Rentenberaterin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2011 gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt hatte, und ihre Eink\u00fcnfte somit der Gewerbesteuer unterliegen. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass die Kl\u00e4gerin keine Eink\u00fcnfte aus einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit erzielt hat, weil sie keinen Beruf ausge\u00fcbt hat, der dem Katalogberuf des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollm\u00e4chtigten \u00e4hnlich ist.<\/p>\n<p>So sei der Beruf des Rentenberaters schon allein in Hinblick auf die f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung notwendige Ausbildung nicht mit dem des Rechtsanwalts vergleichbar. Denn das Studium der Rechtswissenschaften umfasse verschiedene Kernbereiche, wohingegen die Ausbildung der Kl\u00e4gerin durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet ist. Der Beruf des Rentenberaters ist ebensowenig dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollm\u00e4chtigten \u00e4hnlich, weil eine nennenswerte fachliche \u00dcberschneidung bzw. N\u00e4he zu den Aufgaben eines Steuerberaters oder Steuerbevollm\u00e4chtigten fehlt, so das Gericht. Weiterhin kann der Beruf des Rentenberaters nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht als eine sonstige selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen werden. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 vizafoto &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein selbstst\u00e4ndiger Renteberater erzielt keine Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit, sondern Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. August 2016, Az. 2 K 3950\/14 G) hervor. 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