{"id":4743,"date":"2017-02-09T08:00:34","date_gmt":"2017-02-09T07:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4743"},"modified":"2017-02-09T01:05:50","modified_gmt":"2017-02-09T00:05:50","slug":"uebernahme-von-verwarnungsgeldern-wegen-falschparkens-ist-kein-arbeitslohn-eines-paketzustellers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/02\/09\/uebernahme-von-verwarnungsgeldern-wegen-falschparkens-ist-kein-arbeitslohn-eines-paketzustellers\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens ist kein Arbeitslohn eines Paketzustellers"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4281\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p>Wenn ein Paketzustelldienst gegen seine Fahrer verh\u00e4ngte Verwarnungsgelder wegen Falschparkens \u00fcbernimmt, f\u00fchrt das bei den angestellten Paketzustellern nicht zu Arbeitslohn. Somit f\u00e4llt auch keine Lohnsteuer an. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 4. November 2016, Az. 1 K 2470\/14 L) hervor.<!--more--><\/p>\n<p>Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, das einen bundesweiten Paketzustelldienst betreibt. Um eine m\u00f6glichst schnelle Zustellung der Pakete zu gew\u00e4hrleisten, hatte das Unternehmen in mehreren deutschen St\u00e4dten Ausnahmegenehmigungen nach \u00a7 46 StVO beantragt. Diese Ausnahmegenehmigungen erlaubten den Paketzustellern ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen wie Halteverbots- oder Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen. Die f\u00fcr diese Ausnahmegenehmigung zu zahlende Geb\u00fchr wurde von dem Paketzustelldienst als Betriebsausgabe abgezogen. Wenn eine derartige Ausnahmegenehmigung in einer Stadt nicht zu bekommen war, wird es zur Gew\u00e4hrleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs vom Unternehmen hingenommen, dass die Paketzusteller mit ihren Fahrzeugen trotzdem in Halteverbotsbereichen oder Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen kurzfristig anhalten und hierf\u00fcr ein Bu\u00dfgeld erhalten.<\/p>\n<h2>Finanzamt behandelte \u00dcbernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn<\/h2>\n<p>Die von den Paketzustellern verursachten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens wurden von dem Unternehmen \u00fcbernommen. Demgegen\u00fcber wurden die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens anderer Angestellter des Unternehmens, die einen Firmenwagen nutzen und nicht im Paketzustelldienst t\u00e4tig sind, nicht \u00fcbernommen. Auch nicht \u00fcbernommen wurden Bu\u00dfgelder der Paketzusteller f\u00fcr anderweitige Verst\u00f6\u00dfe gegen die Stra\u00dfenverkehrsordnung, wie etwa Bu\u00dfgelder wegen \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit. Diese Bu\u00dfgelder mussten die Paketzusteller selbst zahlen. Vom Finanzamt wurde die \u00dcbernahme der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens durch das Unternehmen als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn der Paketzusteller behandelt.<\/p>\n<h2>\u00dcbernahme der Verwarnungsgelder erfolgte aus ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse<\/h2>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage des Paketzustelldiensts war erfolgreich. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass entgegen der Ansicht des Finanzamts die von der Kl\u00e4gerin gezahlten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens ihrer Fahrer bei diesen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f\u00fchren. Dazu erkl\u00e4rte das Gericht, dass es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Mitarbeiter mangele, da das Unternehmen mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit erf\u00fcllt habe. Denn die Verwarnungsgelder sind direkt gegen das Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden, auch wenn die Ordnungswidrigkeit von den Paketzustellern begangen wurde.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe der Paketzustelldienst auch keine Regressanspr\u00fcche gegen\u00fcber den Paktezustellern, die im Halteverbot geparkt hatten. Dar\u00fcber hinaus habe die \u00dcbernahme der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter, sondern ist aus ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Kl\u00e4gerin erfolgt. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich Verwarnungsgelder wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr \u00fcbernommen hat, die von den Paketzustellern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Paketzustelldienst gegen seine Fahrer verh\u00e4ngte Verwarnungsgelder wegen Falschparkens \u00fcbernimmt, f\u00fchrt das bei den angestellten Paketzustellern nicht zu Arbeitslohn. Somit f\u00e4llt auch keine Lohnsteuer an. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 4. 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