{"id":4740,"date":"2017-02-08T08:00:18","date_gmt":"2017-02-08T07:00:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4740"},"modified":"2017-02-09T01:04:33","modified_gmt":"2017-02-09T00:04:33","slug":"steuererklaerung-2016-abgabefrist-endet-weiterhin-am-31-mai","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/02\/08\/steuererklaerung-2016-abgabefrist-endet-weiterhin-am-31-mai\/","title":{"rendered":"Steuererkl\u00e4rung 2016: Abgabefrist endet weiterhin am 31. Mai"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4084\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg\" alt=\"\u00a9 beermedia.de - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"183\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg 442w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Verwirrung um die Abgabefristen f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2016. In der letzten Zeit gab es vermehrt Falschmeldungen, wonach sich die Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2016 um zwei Monate verl\u00e4ngere. Deshalb stellt das Bundesfinanzministerium mit dem aktuellen Verwaltungsschreiben zu den Steuererkl\u00e4rungsfristen jetzt nochmals klar, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt und die Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2016, wie zuvor am 31. Mai endet.<!--more--><\/p>\n<h2>Steuermodernisierungsgesetz sorgt f\u00fcr Verwirrung<\/h2>\n<p>In der letzten Zeit wurde f\u00e4lschlicherweise verbreitet, dass Steuerpflichtige in diesem Jahr zwei Monate l\u00e4nger Zeit haben als bisher f\u00fcr die Abgabe ihrer Steuererkl\u00e4rung. Hintergrund ist, dass zum 1. Januar 2017 das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) in Kraft getreten ist. Dieses Steuermodernisierungsgesetz sieht eine Verl\u00e4ngerung der Abgabefristen f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung vor. Allerdings gelten diese \u00c4nderungen noch nicht f\u00fcr das Jahr 2017. Darauf weist das Bundesfinanzministerium explizit in dem Verwaltungsschreiben vom 2. Januar 2017 hin. Stattdessen sind weiterhin die altbekannten Angabefristen g\u00fcltig. Die durch das Steuermodernisierungsgesetz ge\u00e4nderten Abgabefristen gelten erst f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2018, die dann im Jahr 2019 abzugeben ist. Wer seine Steuererkl\u00e4rung in diesem Jahr nicht zu sp\u00e4t abgeben will, sollte sich deshalb unbedingt den 31. Mai 2017 als letztm\u00f6glichen Termin f\u00fcr eine fristgerechte Abgabe seiner Steuererkl\u00e4rung im Kalender markieren.<\/p>\n<h2>Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist ist m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Sollte Sie es nicht schaffen, diesen Termin einzuhalten, k\u00f6nnen Sie beim zust\u00e4ndigen Finanzamt aber schriftlich einen Antrag auf eine individuelle Fristverl\u00e4ngerung stellen. In der Regel gew\u00e4hrt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen dann eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 30. September. Wer seine Steuererkl\u00e4rung nicht selbst erstellt, sondern bei der Anfertigung die Hilfe eines Steuerberaters, Lohnsteuerhilfevereins oder Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, bekommt vom Finanzamt automatisch l\u00e4nger Zeit f\u00fcr die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung einger\u00e4umt. In diesem Fall muss die Steuererkl\u00e4rung normalerweise bis zum 31. Dezember beim Finanzamt eingereicht werden. Weil der 31. Dezember 2017 in diesem Jahr aber auf einen Sonntag f\u00e4llt, muss die Steuererkl\u00e4rung dem Finanzamt ausnahmsweise erst am Dienstag, dem 2. Januar 2018 vorliegen. F\u00fcr Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, l\u00e4uft die Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung nicht nur bis zum 31. Dezember bzw. 2. Januar, sondern bis zum 31. Mai 2018.<\/p>\n<h2>Mehr Zeit f\u00fcr die freiwillige Steuererkl\u00e4rung<\/h2>\n<p>Nicht jeder B\u00fcrger in Deutschland ist zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung gesetzlich verpflichtet. Doch auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung besteht, kann es sich f\u00fcr den Steuerpflichtigen lohnen, freiwillig eine Steuererkl\u00e4rung einzureichen. Der Steuerpflichtige kann sich dann n\u00e4mlich mitunter \u00fcber eine Steuererstattung freuen, wenn im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. F\u00fcr die freiwillige Steuererkl\u00e4rung kann man sich auch wesentlich mehr Zeit lassen. Denn f\u00fcr die Abgabe einer freiwilligen Steuererkl\u00e4rung haben Steuerpflichtige sogar vier Jahre Zeit.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 beermedia.de &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verwirrung um die Abgabefristen f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2016. In der letzten Zeit gab es vermehrt Falschmeldungen, wonach sich die Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2016 um zwei Monate verl\u00e4ngere. 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