{"id":4733,"date":"2017-02-02T08:00:04","date_gmt":"2017-02-02T07:00:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4733"},"modified":"2017-02-02T04:35:21","modified_gmt":"2017-02-02T03:35:21","slug":"sachbezuege-versandkosten-muessen-in-die-freigrenze-miteinbezogen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/02\/02\/sachbezuege-versandkosten-muessen-in-die-freigrenze-miteinbezogen-werden\/","title":{"rendered":"Sachbez\u00fcge: Versandkosten m\u00fcssen in die Freigrenze miteinbezogen werden"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4064\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geschenk-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Cristina Fumi - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geschenk-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geschenk.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Sachbez\u00fcge bleiben steuerfrei, solange die monatliche Freigrenze in H\u00f6he von 44 Euro nicht \u00fcberschritten wird. Doch aufgepasst! Versandkosten sind bei der Berechnung der Freigrenze miteinzubeziehen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 4. August 2016, Az. 10 K 2128\/14) zeigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Arbeitgeber \u00fcbernahm Kosten f\u00fcr bestellte Waren inklusive Versandkosten<\/h2>\n<p>Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erh\u00e4lt, m\u00fcssen normalerweise genauso wie der Arbeitslohn versteuert werden. Allerdings sieht das deutsche Steuerrecht nach \u00a7 8 Abs. 2 EStG f\u00fcr Sachzuwendungen des Arbeitgebers eine monatliche Freigrenze in H\u00f6he von 44 Euro vor. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Parteien dar\u00fcber, ob die bei einer Bestellung angefallenen Versandkosten in diese Freigrenze miteinzubeziehen sind, mit der Folge, dass dadurch die Freigrenze \u00fcberschritten wird. Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall eine Spedition, die ihre Angestellten mit Pr\u00e4mien f\u00fcr unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen belohnte. Das Pr\u00e4miensystem des Unternehmens sah vor, dass sich die Mitarbeiter zur Belohnung Waren wie etwa Textilien oder Haushaltsgegenst\u00e4nde bei einer Fremdfirma bestellen durften. Die Fremdfirma wiederum stellte dem Unternehmen f\u00fcr jedes von den Mitarbeitern bestellte Produkt einen Betrag in H\u00f6he von 43,99 Euro zuz\u00fcglich einer Pauschale f\u00fcr Versand- und Handlingskosten in H\u00f6he von 7,14 Euro in Rechnung.<\/p>\n<h2>Finanzamt nahm Arbeitgeber f\u00fcr nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung<\/h2>\n<p>Da das Unternehmen die Versandkosten nicht mitber\u00fccksichtigte, ging es davon aus, dass die Sachbez\u00fcge unter der Freigrenze in H\u00f6he von 44 Euro lagen und behielt deshalb auch keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt hingegen war nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung der Ansicht, dass die von der Speditionen \u00fcbernommenen Versandkosten miteinzubeziehen seien und deshalb die monatliche Freigrenze f\u00fcr Sachbez\u00fcge \u00fcberschritten worden sei. Daher nahm das Finanzamt die Spedition f\u00fcr die von ihr nicht einbehaltene und abgef\u00fchrte Lohnsteuer in Haftung. Dagegen setzte sich die Spedition zur Wehr und argumentierte damit, dass die \u00dcbernahme der Versandkosten bei ihren Mitarbeitern zu keinem geldwerten Vorteil f\u00fchre und deshalb auch nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen sei.<\/p>\n<h2>Versand der Waren als zus\u00e4tzliche geldwerte Dienstleistung<\/h2>\n<p>Doch das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage der Spedition als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt die Kl\u00e4gerin zu Recht f\u00fcr die nicht einbehaltene und abgef\u00fchrte Lohnsteuer in Haftung genommen hat. Dazu f\u00fchrte das Gericht aus, dass der dem Arbeitnehmer gew\u00e4hrte Vorteil nicht nur im Wert der Sache selbst liegt, sondern ebenso im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zus\u00e4tzliche Dienstleitung. Denn der Versand der bestellten Ware von der Fremdfirma an die Mitarbeiter nach Hause stellt eine zus\u00e4tzliche geldwerte Dienstleistung dar, durch deren Inanspruchnahme die Mitarbeiter entgegen der Meinung der Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigt und auch bereichert worden seien. So habe der Versand der Waren einen eigenen, geldwerten Vorteil, da zu einem Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitsl\u00f6hnen anfallen und zum anderen der Transport durch Dritte wie etwa die Deutsche Post auch kostenpflichtig sei. Nach Nichtzulassungsbeschwerde wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Cristina Fumi &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachbez\u00fcge bleiben steuerfrei, solange die monatliche Freigrenze in H\u00f6he von 44 Euro nicht \u00fcberschritten wird. Doch aufgepasst! Versandkosten sind bei der Berechnung der Freigrenze miteinzubeziehen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 4. 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