{"id":4729,"date":"2017-02-01T08:00:25","date_gmt":"2017-02-01T07:00:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4729"},"modified":"2017-01-31T21:47:51","modified_gmt":"2017-01-31T20:47:51","slug":"keine-aenderung-der-grunderwerbsteuer-nach-insolvenz-des-erwerbers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/02\/01\/keine-aenderung-der-grunderwerbsteuer-nach-insolvenz-des-erwerbers\/","title":{"rendered":"Keine \u00c4nderung der Grunderwerbsteuer nach Insolvenz des Erwerbers"},"content":{"rendered":"<p><!-- @page { margin: 2cm } P { margin-bottom: 0.21cm } --><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4275\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS.jpg 426w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Der Bundesfinanzhof musste sich unl\u00e4ngst mit der Frage auseinandersetzen, wie sich eine Insolvenz des Erwerbers auf die Grunderwerbsteuer auswirkt. Dabei kam das oberste Finanzgericht zu der Entscheidung (BFH, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. II R 39\/14), dass eine \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer trotz eines Ausfalls der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz des Erwerbers nicht m\u00f6glich ist.<!--more--><\/p>\n<p>Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter eines Unternehmens, \u00fcber dessen Verm\u00f6gen im Jahr 2010 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Vor der Insolvenz hatte das Unternehmen im Jahr 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4che erworben, mit der Absicht, diese zu erschlie\u00dfen und anschlie\u00dfend in einzelne Baugrundst\u00fccke aufgeteilt weiterzuverkaufen. Zwischen den Vertragsparteien wurde vereinbart, den Kaufpreis f\u00fcr die Fl\u00e4che, der sich auf insgesamt 6.897.700 DM belief, bis zum Weiterverkauf der einzelnen Baugrundst\u00fccke zu stunden. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zun\u00e4chst auf 241.419 DM fest. Sp\u00e4ter reduzierte das Finanzamt die Steuerfestsetzung aufgrund der Stundung des Kaufpreises auf 219.691 DM.<\/p>\n<h2>Insolvenzverwalter beantragte Herabsetzung der Grunderwerbsteuer<\/h2>\n<p>Nachdem der Verkauf der Baugrundst\u00fccke ins Stocken geraten war, konnte das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, so dass am 3. Mai 2010 \u00fcber das Verm\u00f6gen des Unternehmens das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Unternehmen von dem urspr\u00fcnglichen Kaufpreis in H\u00f6he von 6.897.700 DM erst 5.022.180 DM gezahlt und danach erfolgten auch keine weiteren Zahlungen mehr. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens beantragte deshalb beim Finanzamt die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Doch sein Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt.<\/p>\n<p>Nachdem zuvor schon das Finanzgericht K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 14. Mai 2014, Az. 5 K 1515\/11) die dagegengerichtete Klage des Insolvenzverwalters als unbegr\u00fcndet abgewiesen hatte, blieb die Klage auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das beklagte Finanzamt nicht verpflichtet war, den Grunderwerbsteuerbescheid zu \u00e4ndern und die Grunderwerbsteuer niedriger festzusetzen. Denn der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der Stundungszinsen wegen der Insolvenz des Erwerbers f\u00fchrt nicht zu einer \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<h2>\u00c4nderung der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 16 Abs. 3 GrEStG kommt nicht in Betracht<\/h2>\n<p>Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einschlie\u00dflich der vom Erwerber \u00fcbernommenen sonstigen Leistungen bemisst. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags davon auszugehen war, dass der Kaufpreis auch tats\u00e4chlich in voller H\u00f6he gezahlt wird, ist dieser in diesem Fall mit seinem Nennwert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der K\u00e4ufer den Kaufpreis sp\u00e4ter tats\u00e4chlich zahlt oder der Verk\u00e4ufer mit der Kaufpreisforderung ganz oder teilweise ausf\u00e4llt. Eine Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags kann zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 GrEStG zu einer \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheids f\u00fchren. Doch der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Erwerbers stellt keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises dar, so dass in diesem Fall eine \u00c4nderung der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 16 Abs. 3 GrEStG nicht in Betracht kam.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof musste sich unl\u00e4ngst mit der Frage auseinandersetzen, wie sich eine Insolvenz des Erwerbers auf die Grunderwerbsteuer auswirkt. Dabei kam das oberste Finanzgericht zu der Entscheidung (BFH, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 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