{"id":4720,"date":"2017-01-19T08:00:45","date_gmt":"2017-01-19T07:00:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4720"},"modified":"2017-01-18T09:21:06","modified_gmt":"2017-01-18T08:21:06","slug":"steuerliche-bevorzugung-oeffentlicher-verkehrsmittel-ist-nicht-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/01\/19\/steuerliche-bevorzugung-oeffentlicher-verkehrsmittel-ist-nicht-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Steuerliche Bevorzugung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel ist nicht verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4281\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW zur Arbeit f\u00e4hrt, kann er die Fahrtkosten nur \u00fcber die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer abrechnen. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen bei Fahrten zum Arbeitsplatz mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln die tats\u00e4chlichen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob diese steuerliche Bevorzugung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel verfassungswidrig ist.<!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall, die Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielten, wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2010 machten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und der 43 km entfernten Arbeitsst\u00e4tte die tats\u00e4chlichen Fahrtkosten in H\u00f6he von 0,44 EUR\/km steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte aber nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale an. Gegen die Entscheidung des Finanzamts klagte das Ehepaar, weil es der Meinung war, der Umstand, dass Arbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale geltend machen k\u00f6nne, wohingegen mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln reisende Steuerpflichtige die tats\u00e4chlich anfallenden Fahrtkosten absetzen k\u00f6nnen, versto\u00dfe gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.<\/p>\n<h2>Ungleichbehandlung stellt keinen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar<\/h2>\n<p>Doch die Klage des Ehepaares wurde vom Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 15. November 2016, Az. VI R 4\/15) wie auch schon von der Vorinstanz als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Denn die Richter des Bundesfinanzhof kamen zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte zu Recht nur nach Ma\u00dfgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt hat. Dazu erkl\u00e4rte das Gericht, dass die Tatsache, dass die Nutzer \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschr\u00e4nkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen werden, keinen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellt. Die unterschiedliche Behandlung von Fahrten mit dem eigenen Pkw im Vergleich zu Fahrten mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel stellt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar.<\/p>\n<h2>Gesetzgeber verfolgt mit der steuerlichen Bevorzugung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel umwelt- und verkehrspolitische Ziele<\/h2>\n<p>Aus Gr\u00fcnden des Gemeinwohls darf der Gesetzgeber die B\u00fcrger durch steuerliche Be- und Entlastungen zu einem bestimmten Verhalten motivieren. Davon ausgehend ist die steuerliche Bevorzugung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel verfassungsrechtlich unbedenklich, da der Gesetzgeber hiermit umwelt- und verkehrspolitische Ziele verfolgt. Die Privilegierung der Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel ist dadurch gerechtfertigt, dass in Hinblick auf den Energieverbrauch und den Aussto\u00df an Treibhausgasen \u00f6ffentliche Verkehrsmittel wesentlich umweltfreundlicher sind als der motorisierte private Individualverkehr.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW zur Arbeit f\u00e4hrt, kann er die Fahrtkosten nur \u00fcber die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer abrechnen. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen bei Fahrten zum Arbeitsplatz mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln die tats\u00e4chlichen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. 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