{"id":4718,"date":"2017-01-18T08:00:21","date_gmt":"2017-01-18T07:00:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4718"},"modified":"2017-01-16T10:50:05","modified_gmt":"2017-01-16T09:50:05","slug":"raum-mit-kuechenzeile-stellt-kein-arbeitszimmer-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/01\/18\/raum-mit-kuechenzeile-stellt-kein-arbeitszimmer-dar\/","title":{"rendered":"Raum mit K\u00fcchenzeile stellt kein Arbeitszimmer dar"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4060\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Karin Wabro - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Ein Raum, der mit einer K\u00fcchenzeile ausgestattet ist, kann aus steuerlicher Sicht nicht als Arbeitszimmer gewertet werden. Daraus folgt, dass die Kosten f\u00fcr diesen Raum, auch wenn dieser zus\u00e4tzlich mit B\u00fcrom\u00f6beln ausgestattet ist, weder ganz noch anteilig als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 8. September 2016, Az. III R 62\/11) hervor.<!--more--><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren war Steuerfachwirt und betrieb im Streitjahr 2007 ein gewerbliches B\u00fcro f\u00fcr Buchf\u00fchrungs- und Schreibarbeiten. Er wohnte in diesem Zeitraum in einem ca. 73 qm gro\u00dfen Zwei-Zimmerapartment, das er angemietet hatte. Dieses Apartment besa\u00df ein 17,7 qm gro\u00dfes, r\u00e4umlich abgeschlossenes Schlafzimmer und einen im Grundriss der Wohnung als Wohnzimmer ausgewiesenen Raumteil mit einer Gr\u00f6\u00dfe von 38 qm. Dieser Bereich, den der Kl\u00e4ger auch f\u00fcr seine gewerbliche T\u00e4tigkeit nutzte, war mit zwei Schreibtischen, zwei Computern, Regalschr\u00e4nken, zwei Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage und einem Faxger\u00e4t ausgestattet. In diesen Raum ragte in offener Bauweise die ca. 3,6 qm gro\u00dfe K\u00fcche hinein. Die \u00fcbrige Wohnfl\u00e4che des Apartments entfiel auf den Flur (2,7 qm) und das Badezimmer (8,3 qm). Au\u00dferhalb seiner Wohnung hatte der Kl\u00e4ger keine weiteren B\u00fcror\u00e4umlichkeiten angemietet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wollte in seiner Gewinnermittlung f\u00fcr das Streitjahr 2007 die anteilige Miete und Nebenkosten in H\u00f6he von 3.393 Euro f\u00fcr den von ihm als B\u00fcro genutzten Raum als Betriebsausgaben zum Abzug bringen. Doch das Finanzamt weigerte sich, die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.<\/p>\n<h2>Aufwendungen sind weder ganz noch anteilig als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen<\/h2>\n<p>Der Bundesfinanzhof wies genauso wie auch schon die Vorinstanz die Klage des Steuerfachwirts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr den als B\u00fcro genutzten Bereich nicht als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind, weil der Kl\u00e4ger den Raum im strittigen Zeitraum sowohl zur Erzielung von Eink\u00fcnften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt hat. Ihre Entscheidung st\u00fctzten die Richter auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 27. Juli 2015 (Az. Grs 1\/14), demzufolge Aufwendungen f\u00fcr einen in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt wird, weder ganz noch anteilig als Betriebsausgaben anerkannt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Raum verf\u00fcgt \u00fcber kein betriebsst\u00e4tten\u00e4hnliches Gepr\u00e4ge<\/h2>\n<p>Diese Abzugsbeschr\u00e4nkung entf\u00e4llt zwar, wenn der innerhalb des privaten Wohnbereichs betrieblich genutzte Raum \u00fcber ein betriebsst\u00e4tten\u00e4hnliches Gepr\u00e4ge verf\u00fcgt. Doch ein mit B\u00fcrom\u00f6beln und einer K\u00fcchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschlie\u00dflich \u00fcber einen dem Privatbereich zugeh\u00f6rigen Flur zug\u00e4nglich ist, verf\u00fcgt nach Ansicht der Richter \u00fcber kein betriebsst\u00e4tten\u00e4hnliches Gepr\u00e4ge. Au\u00dferdem sei der streitgegenst\u00e4ndliche Raum weder einem betriebsst\u00e4tten\u00e4hnlichen Raum vergleichbar ausgestattet noch in der erforderlichen Weise f\u00fcr den Publikumsverkehr ge\u00f6ffnet, so die Richter.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Karin Wabro &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Raum, der mit einer K\u00fcchenzeile ausgestattet ist, kann aus steuerlicher Sicht nicht als Arbeitszimmer gewertet werden. Daraus folgt, dass die Kosten f\u00fcr diesen Raum, auch wenn dieser zus\u00e4tzlich mit B\u00fcrom\u00f6beln ausgestattet ist, weder ganz noch anteilig als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. 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