{"id":4713,"date":"2017-01-12T08:00:36","date_gmt":"2017-01-12T07:00:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4713"},"modified":"2017-01-12T01:34:52","modified_gmt":"2017-01-12T00:34:52","slug":"krankheitskosten-bei-wissenschaftlich-nicht-anerkannten-behandlungsmethoden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/01\/12\/krankheitskosten-bei-wissenschaftlich-nicht-anerkannten-behandlungsmethoden\/","title":{"rendered":"Krankheitskosten bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4216\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg\" alt=\"Doktor Patient Arzt \u00c4rztin Patientin Krankheit Krankenversicherung\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Krankheitskosten k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Einschr\u00e4nkungen in Hinblick auf die steuerliche Anerkennung der Kosten gibt es allerdings bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. In diesem Fall m\u00fcssen die Kosten vom Finanzamt nur dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt werden, wenn vor der Behandlung ein amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine \u00e4rztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wurde.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin machte Kosten f\u00fcr eine Liposuktion als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten die Steuerpflichtige und das Finanzamt dar\u00fcber, ob die Kosten f\u00fcr die operative Beseitigung eines Lip\u00f6dems, eine sogenannte Liposuktion, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7 33 EStG anzuerkennen sind. Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall hatte in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2013 die Kosten f\u00fcr eine Liposuktion in H\u00f6he von 2.250 Euro als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt weigert sich jedoch, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzuerkennen mit der Begr\u00fcndung, dass die medizinische Notwendigkeit der Ma\u00dfnahme von der Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen worden sei.<\/p>\n<p>Dabei verwies das beklagte Finanzamt auf das &#8222;Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymph\u00f6demen&#8220; der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. aus dem Jahr 2011. Aus diesem Gutachten ging hervor, dass f\u00fcr diese Behandlungsmethode die wissenschaftliche Anerkennung fehle. Die Kl\u00e4gerin zog gegen die Entscheidung des Finanzamts vor Gericht und argumentierte damit, dass das Gutachten, auf welches sich das Finanzamt berief, mittlerweile veraltet sei und deshalb ein neues Gutachten eingeholt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<h2>Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung ist entscheidend<\/h2>\n<p>Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2016, Az. 4 K 2173\/15) wies die Klage zur\u00fcck, ohne das von der Kl\u00e4gerin geforderte neue Gutachten einzuholen. Dazu erl\u00e4uterte das Gericht, dass die Einholung eines neuen Gutachten nicht erforderlich sei, da es nicht darauf ankomme, ob die Liposuktion heute wissenschaftlich anerkannt ist, sondern allein der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der durchgef\u00fchrten Behandlung entscheidend sei, also im Jahr 2013. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten, das aus dem Oktober 2011 stammt, immer noch aktuell und keineswegs veraltet, so die Richter. Au\u00dferdem liegen auch heute im Jahr 2016 immer noch keine wissenschaftlichen Belege f\u00fcr die Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung eines Lip\u00f6dems vor, wie sich der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Weiterhin erkl\u00e4rte das Gericht, dass auch die Kosten f\u00fcr wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4hig sind, wenn vor der Behandlung ein amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine \u00e4rztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Die in diesem Fall von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reicht aber f\u00fcr eine steuerliche Anerkennung der Behandlungskosten nicht aus.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Photographee.eu &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Krankheitskosten k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Einschr\u00e4nkungen in Hinblick auf die steuerliche Anerkennung der Kosten gibt es allerdings bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. 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