{"id":4705,"date":"2017-01-05T08:00:46","date_gmt":"2017-01-05T07:00:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4705"},"modified":"2017-01-05T00:40:08","modified_gmt":"2017-01-04T23:40:08","slug":"werbungskosten-bei-beruflich-veranlassten-schadensersatzzahlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/01\/05\/werbungskosten-bei-beruflich-veranlassten-schadensersatzzahlungen\/","title":{"rendered":"Werbungskosten bei beruflich veranlassten Schadensersatzzahlungen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4085\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 apops - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Vom Steuerpflichtigen geleistete Schadensersatzzahlungen aufgrund einer betrieblich oder beruflich veranlassten strafbaren Handlung k\u00f6nnen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst sch\u00e4digen wollte oder sich durch die sch\u00e4digende Handlung bereichert hat. Das zeigt ein Verfahren, dass unl\u00e4ngst vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2016, Az. VI R 27\/15, ver\u00f6ffentlicht am 21. Dezember 2016) verhandelt worden war.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger musste Schadensersatz zahlen wegen unrichtiger Bilanzerstellung<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall war Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, an der er auch beteiligt war. Im Jahr 1997 erhielt der Kl\u00e4ger aus dieser Beteiligung eine Dividende. Im darauffolgenden Jahr ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger seine Beteiligung an der Aktiengesellschaft und schied aus dem Vorstand aus. Danach wurde das fr\u00fchere Vorstandsmitglied wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Dar\u00fcber hinaus machte die Aktiengesellschaft auch zivilgerichtlich Schadensersatzanspr\u00fcche gegen das fr\u00fchere Vorstandsmitglied geltend, da die fehlerhafte Bilanz in den Jahren 1997 und 1998 zu Dividendenaussch\u00fcttungen gef\u00fchrt hat, obwohl die Aktiengesellschaft in diesen Jahren gar keinen Gewinn erwirtschaftet hat. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beigelegt, der vorsah, dass das fr\u00fchere Vorstandsmitglied Schadensersatz in H\u00f6he von 1,2 Millionen Euro zahlen musste. Diese Schadensersatzzahlung wollte der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit steuerlich geltend machen. Doch das wurde vom Finanzamt abgelehnt.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger hatte sich durch unrichtige Bilanzerstellung selbst bereichert<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage blieb erfolglos. Der Bundesfinanzhof entschied genauso wie auch schon die Vorinstanz (FG K\u00f6ln, Urteil vom 29. Oktober 2014, Az. 5 K 463\/12), dass ein Werbungskostenabzug f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger geleisteten Schadensersatzzahlungen in dem vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Dazu f\u00fchrten die Finanzrichter aus, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 40 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr die Besteuerung unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige mit seiner Handlung gegen ein Gesetz verst\u00f6\u00dft. Demzufolge k\u00f6nnen auch strafbare Handlungen, die in Zusammenhang mit einer beruflichen T\u00e4tigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begr\u00fcnden und die daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen zu abzugsf\u00e4higen Werbungskosten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Voraussetzungen f\u00fcr einen Werbungskostenabzug ist aber, dass die strafbaren Handlungen, aus denen die Schadensersatzverpflichtungen resultierten, im Rahmen der beruflichen Aufgabenerf\u00fcllung erfolgen und nicht auf privaten Umst\u00e4nden beruhen. Deshalb scheidet ein Werbungskostenabzug f\u00fcr die Schadensersatzzahlungen aus, wenn die berufliche T\u00e4tigkeit lediglich eine Gelegenheit f\u00fcr die Straftat verschafft oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst gesch\u00e4digt hat oder sich durch die sch\u00e4digende Handlung selbst bereichert hat. Da der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall aus der unrichtigen Bilanzerstellung, die zu der Schadensersatzverpflichtung gef\u00fchrt hat, selbst einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, konnten die Schadensersatzzahlungen auch nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Denn ohne den \u00fcberh\u00f6hten Gewinnausweis w\u00e4re keine Dividende an den Kl\u00e4ger geflossen. Au\u00dferdem wurde der Wert der Beteiligung verf\u00e4lscht, so dass der Kl\u00e4ger bei dem Verkauf seiner Aktien einen \u00fcberh\u00f6hten Preis erzielen konnte.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 apops &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom Steuerpflichtigen geleistete Schadensersatzzahlungen aufgrund einer betrieblich oder beruflich veranlassten strafbaren Handlung k\u00f6nnen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst sch\u00e4digen wollte oder sich durch die sch\u00e4digende Handlung bereichert hat. Das zeigt ein Verfahren, dass unl\u00e4ngst vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 20. 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