{"id":4703,"date":"2017-01-04T08:00:24","date_gmt":"2017-01-04T07:00:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4703"},"modified":"2017-01-03T22:04:49","modified_gmt":"2017-01-03T21:04:49","slug":"befreiung-von-der-abgabe-einer-elektronischen-steuererklaerung-bei-wirtschaftlicher-unzumutbarkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/01\/04\/befreiung-von-der-abgabe-einer-elektronischen-steuererklaerung-bei-wirtschaftlicher-unzumutbarkeit\/","title":{"rendered":"Befreiung von der Abgabe einer elektronischen Steuererkl\u00e4rung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4044\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielen, sind normalerweise zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung in elektronischer Form verpflichtet. Selbstst\u00e4ndige mit nur geringf\u00fcgigen Eink\u00fcnften k\u00f6nnen sich aber aufgrund einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von dieser Verpflichtung befreien lassen, und stattdessen ihre Steuererkl\u00e4rung in Papierform beim Finanzamt einreichen. Die Abgabe einer elektronischen Einkommensteuererkl\u00e4rung ist immer dann als wirtschaftlich unzumutbar anzusehen, wenn die bei der Umstellung anfallenden Kosten in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation mehr zu den erzielten Eink\u00fcnften stehen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz (FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. 2 K 2352\/15) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger erzielte nur geringf\u00fcgige Eink\u00fcnfte als selbstst\u00e4ndiger Zeitungszusteller<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall erzielte als selbstst\u00e4ndiger Zeitungszusteller in den Jahren 2013 und 2014 Einnahmen in H\u00f6he von ca. 6.000 Euro. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgte der Kl\u00e4ger aber auch noch \u00fcber ein nicht unerhebliches Kapitalverm\u00f6gen. Sein Lebensunterhalt bestritt er gr\u00f6\u00dftenteils mit den Eink\u00fcnften aus diesem Kapitalverm\u00f6gen. Seine Einkommensteuererkl\u00e4rungen reichte der Kl\u00e4ger auf amtlichem Vordruck handschriftlich beim Finanzamt ein.<\/p>\n<p>Im Juli 2015 wurde der Kl\u00e4ger vom Finanzamt aufgefordert, seine Steuererkl\u00e4rung zuk\u00fcnftig auf elektronischem Wege abzugeben. Daraufhin stellte der Kl\u00e4ger den Antrag, seine Steuererkl\u00e4rung aus Billigkeitsgr\u00fcnden auch weiterhin in Papierform einreichen zu d\u00fcrfen, weil er weder \u00fcber die notwendige Hardware noch \u00fcber einen Internetanschluss verf\u00fcge und er auch nur eine sehr eingeschr\u00e4nkte Medienkompetenz habe. Sein Antrag wurde von Finanzamt abgelehnt.<\/p>\n<h2>Kosten f\u00fcr elektronische Steuererkl\u00e4rung stehen nicht in wirtschaftlich sinnvoller Relation zu den erzielten Eink\u00fcnften<\/h2>\n<p>Mit der dagegen gerichteten Klage hatte er dann aber Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Kl\u00e4ger Anspruch darauf habe, von dem Formerfordernis befreit zu werden, da ihm die elektronische Abgabe seiner Steuererkl\u00e4rung aufgrund seiner geringen Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Dazu f\u00fchrten die Richter aus, dass in die Kosten f\u00fcr die Umstellung auf eine elektronische Einkommensteuererkl\u00e4rung neben den Kosten f\u00fcr die Anschaffung der Hard- und Software auch noch die Ausgaben f\u00fcr deren Einrichtung, Wartung und \u00e4hnliche Dienstleistungen einzubeziehen sind. Die Gesamtkosten m\u00fcssten dann in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Eink\u00fcnften stehen.<\/p>\n<h2>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen spielen keine Rolle<\/h2>\n<p>Da f\u00fcr die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit lediglich die Verh\u00e4ltnisse des konkreten Betriebes entscheidend sind, spielt es auch keine Rolle, ob der Steuerpflichtige noch \u00fcber andere Eink\u00fcnfte oder Verm\u00f6gen verf\u00fcgt. Demzufolge sind auch die in diesem Fall nicht unerheblichen Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen aus Kapitalverm\u00f6gen ohne Bedeutung, da diese Eink\u00fcnfte keine Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererkl\u00e4rung ausl\u00f6sen. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielen, sind normalerweise zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung in elektronischer Form verpflichtet. Selbstst\u00e4ndige mit nur geringf\u00fcgigen Eink\u00fcnften k\u00f6nnen sich aber aufgrund einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von dieser Verpflichtung befreien lassen, und stattdessen ihre Steuererkl\u00e4rung in Papierform beim Finanzamt einreichen. 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