{"id":4682,"date":"2016-11-30T08:00:42","date_gmt":"2016-11-30T07:00:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4682"},"modified":"2016-11-29T15:01:02","modified_gmt":"2016-11-29T14:01:02","slug":"steuerfreie-uebernahme-der-fortbildungskosten-durch-den-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/11\/30\/steuerfreie-uebernahme-der-fortbildungskosten-durch-den-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Steuerfreie \u00dcbernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4056\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg\" alt=\"\u00a9 Lisa F. 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August 2016, Az. 13 K 3218\/13 L) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei der Kosten\u00fcbernahme durch den Arbeitgeber um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger \u00fcbernahm die Kosten f\u00fcr die Weiterbildung seiner Fahrer<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall ist Eigent\u00fcmer einer Firma, die Spezial- und Schwertransporte f\u00fcr die Industrie- und Bauwirtschaft durchf\u00fchrt. F\u00fcr die Fahrer dieses Unternehmens gilt seit dem Jahr 2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die dazugeh\u00f6rige Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQV). Dieses Gesetz schreibt vor, dass sich die Fahrer im Abstand von jeweils f\u00fcnf Jahren weiterbilden m\u00fcssen durch die Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsst\u00e4tte. Im Zentrum dieser Weiterbildungen stehen vor allem die Verkehrssicherheit und ein sparsamer Kraftstoffverbrauch. Die anfallenden Kosten f\u00fcr die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsma\u00dfnahmen \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger f\u00fcr die bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen auch verpflichtet gewesen ist.<\/p>\n<h2>Finanzamt behandelt \u00dcbernahme der Fortbildungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn<\/h2>\n<p>Vom Finanzamt wurden die vom Arbeitgeber \u00fcbernommenen Kosten f\u00fcr die Weiterbildung seiner Mitarbeiter als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und der Kl\u00e4ger f\u00fcr die entsprechenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge in Haftung genommen. Dagegen wehrte sich der Kl\u00e4ger und argumentierte damit, dass die \u00dcbernahme der Kosten in seinem eigenbetriebliche Interesse gelegen habe. Dazu f\u00fchrte er erg\u00e4nzend aus, dass durch die Weiterbildungen auch eine Sensibilisierung der Fahrer f\u00fcr Gefahrensituationen erfolgen sollte, weil es in der Vergangenheit bei der Durchf\u00fchrung von Spezialtransporten und der Verladung von Baumaschinen, Sonderger\u00e4ten und Schwertransporten mehrfach zu Schadenf\u00e4llen gekommen sei, die zu Kosten von weit \u00fcber 100.000 Euro gef\u00fchrt haben. Das Finanzamt war hingegen der Meinung, dass die Teilnahme an den Fortbildungen nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des Arbeitnehmers lag, weil ohne die Fortbildung das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht h\u00e4tte fortgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>\u00dcbernahme der Fortbildungskosten lag im \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Kl\u00e4gers<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster gab dem Kl\u00e4ger recht. Nach Auffassung des Gerichts stellt die \u00dcbernahme der Fortbildungskosten durch den Kl\u00e4ger keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil in diesem Fall von einem ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Kl\u00e4gers auszugehen ist. So sprach f\u00fcr ein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse des Kl\u00e4gers, dass er durch eine Entsendung seiner Mitarbeiter zu den Fortbildungen sicherstellen konnte, dass seine Angestellten ihr Wissen \u00fcber das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, ihre Kenntnisse \u00fcber das sichere Beladen der Fahrzeuge und \u00fcber das wirtschaftliche Fahren auffrischen und damit ihre Fahrfertigkeiten verbessern konnten. Dar\u00fcber hinaus sprach f\u00fcr ein \u00fcberwiegend eigenbetirebliches Interesse auch noch, dass die Mitarbeiter, die an den Fortbildungen teilgenommen haben, alle mehr als drei Jahre im Unternehmen des Kl\u00e4gers t\u00e4tig waren und deshalb der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Tarifvertrags verpflichtet war, die Kosten der Fortbildungen zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Entgegen der Meinung des Finanzamts wird das eigenbetriebliche Interesse des Kl\u00e4gers auch nicht durch das eigene Interesse der Mitarbeiter an den Fortbildungen, die sie f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung ihrer Fahrerlaubnis und damit zur weiteren Aus\u00fcbung ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit ben\u00f6tigen, \u00fcberlagert.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Lisa F. Young &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer m\u00fcssen sich von Zeit zu Zeit weiterbilden. Die f\u00fcr eine Weiterbildung anfallenden Kosten werden h\u00e4ufig vom Arbeitgeber \u00fcbernommen. 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