{"id":4680,"date":"2016-11-29T08:00:30","date_gmt":"2016-11-29T07:00:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4680"},"modified":"2016-11-29T04:23:25","modified_gmt":"2016-11-29T03:23:25","slug":"selbstbehalt-bei-der-krankenversicherung-nicht-als-sonderausgaben-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/11\/29\/selbstbehalt-bei-der-krankenversicherung-nicht-als-sonderausgaben-absetzbar\/","title":{"rendered":"Selbstbehalt bei der Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4216\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg\" alt=\"Doktor Patient Arzt \u00c4rztin Patientin Krankheit Krankenversicherung\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die Beitr\u00e4ge zur Krankenversicherung k\u00f6nnen vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. F\u00fcr die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Krankheitskosten aufgrund eines mit der Krankenversicherung vertraglich vereinbarten Selbstbehalts ist dagegen kein Sonderausgabenabzug m\u00f6glich. Diese Kosten k\u00f6nnen lediglich als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt werden, sofern die Grenze f\u00fcr die zumutbare Eigenbelastung, die von der H\u00f6he des Einkommens abh\u00e4ngig ist, \u00fcberschritten wurde.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger vereinbarte Selbstbehalt als Gegenleistung f\u00fcr niedrigere Versicherungspr\u00e4mie<\/h2>\n<p>Bei privaten Krankenversicherungsvertr\u00e4gen wird oftmals ein Selbstbehalt vereinbart, in dessen H\u00f6he die Behandlungskosten vom Versicherungsnehmer selbst zu tagen sind. Vor Gericht stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige dar\u00fcber, ob dieser Selbstbehalt bei dr Krankenversicherung als Sonderausgaben absetzbar ist. Der Kl\u00e4ger in dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 01. Juni 2016, Az. X R 43\/14, ver\u00f6ffentlicht am 2. November 2016) verhandelten Verfahren hatte f\u00fcr sich selbst und seine zwei T\u00f6chter eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Aufgrund der Vereinbarung von Selbstbehalten zahlte der Kl\u00e4ger wesentlich niedrigere Versicherungspr\u00e4mien. Der Versicherungsvertrag sah f\u00fcr den Vater einen Selbstbehalt in H\u00f6he von 1.800 Euro und f\u00fcr die beiden T\u00f6chter jeweils einen Selbstbehalt in H\u00f6he von 1.080 Euro vor.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger wollte Sonderausgabenabzug f\u00fcr Selbstbehalt<\/h2>\n<p>In seiner die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2010 hatte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst die Selbstbehalte f\u00fcr sich und seine beiden T\u00f6chter in H\u00f6he von insgesamt 3.960 EUR als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht. Da der Kl\u00e4ger aber im Streitjahr insgesamt Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 190.796 Euro erzielt hatte, blieben die Selbstbehalte unter der Grenze f\u00fcr die zumutbare Belastung nach \u00a7 33 Abs. 3 EStG, so dass sie sich nicht steuermindernd auswirkten. Deshalb wollte der Kl\u00e4ger erreichen, dass die Selbstbehalte als Sonderausgaben nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Er argumentierte damit, dass es sich bei den Selbstbehalten der Sache nach auch um Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge handele, da durch die Vereinbarung der Selbstbehalte sich die f\u00fcr die Krankenversicherung zu zahlende Versicherungspr\u00e4mie um nahezu die H\u00e4lfte verringerte.<\/p>\n<h2>Abzugsf\u00e4hige Ausgaben m\u00fcssen Gegenleistung f\u00fcr die Erlangung des Versicherungsschutzes sein<\/h2>\n<p>Doch der Bundesfinanzhof wies wie auch schon die Vorinstanz (FG K\u00f6ln, Urteil vom 15. August 2013, Az. 15 K 1858\/12) seine Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass zu den nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG als Sonderausgaben abzugsf\u00e4higen Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen nicht nur die eigentlichen Versicherungspr\u00e4mien geh\u00f6ren, sondern auch die \u00fcblichen mit dem Versicherungsverh\u00e4ltnis in Verbindung stehenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenkosten. Allerdings muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Krankenversicherungsschutzes stehen. Zahlungen aufgrund von vertraglich vereinbarten Selbst- oder Eigenbeteiligungen an anfallenden Kosten stellen deshalb keine als Sonderausgaben abzugsf\u00e4higen Beitr\u00e4ge zu einer Krankenversicherung dar, da sie keine Gegenleistung f\u00fcr die Erlangung des Versicherungsschutzes sind, so die Richter.<\/p>\n<h2>Grenze f\u00fcr die zumutbare Belastung nicht \u00fcberschritten<\/h2>\n<p>Demgegen\u00fcber w\u00e4re es zwar generell m\u00f6glich, die Selbstbehalte als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend zu machen. Eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung scheide in dem vorliegenden Fall aber aus, da aufgrund der H\u00f6he des Einkommens die Grenze f\u00fcr die zumutbare Belastung nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht \u00fcberschritten wurde. Eine dar\u00fcber hinausgehende steuerliche Ber\u00fccksichtigung des Selbstbehalts sei abzulehnen und auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten, erkl\u00e4rten die Richter.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Photographee.eu &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beitr\u00e4ge zur Krankenversicherung k\u00f6nnen vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. F\u00fcr die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Krankheitskosten aufgrund eines mit der Krankenversicherung vertraglich vereinbarten Selbstbehalts ist dagegen kein Sonderausgabenabzug m\u00f6glich. 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