{"id":4676,"date":"2016-11-23T08:00:49","date_gmt":"2016-11-23T07:00:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4676"},"modified":"2016-11-23T05:42:26","modified_gmt":"2016-11-23T04:42:26","slug":"keine-steuerbefreiung-bei-uebertragung-des-familienheims-unter-niessbrauchsvorbehalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/11\/23\/keine-steuerbefreiung-bei-uebertragung-des-familienheims-unter-niessbrauchsvorbehalt\/","title":{"rendered":"Keine Steuerbefreiung bei \u00dcbertragung des Familienheims unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4275\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS.jpg 426w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn der verstorbene Ehegatte das zu Lebzeiten gemeinsam bewohnte Haus an den \u00fcberlebenden Ehegatten vererbt, wird eine Befreiung von der Erbschaftsteuer gew\u00e4hrt unter der Voraussetzung, dass die Immobilie von \u00fcberlebenden Ehegatten f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren weiter selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Falls der Ehegatte, dem die Immobilie vererbt wurde, innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Frist die Immobilie unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt an eine dritte Person \u00fcbertr\u00e4gt, entf\u00e4llt die Steuerbefreiung aber trotz der weiteren Selbstnutzung.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug Familienheim unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt an die Tochter<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Zu dem Nachlass des verstorbenen Mannes geh\u00f6rte der h\u00e4lftige Anteil an dem Haus, das bis zum Tod des Ehemannes von den beiden Eheleuten gemeinsam und danach allein von der Kl\u00e4gerin bewohnt wurde. Das Finanzamt hatte den Erwerb der Immobilie mit dem Erbschaftsteuerbescheid zun\u00e4chst nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG steuerfrei gestellt. Danach \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin das Eigentum an der geerbten Immobilie unter Vorbehalt eines lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauchsrechts auf ihre Tochter.<\/p>\n<h2>Finanzamt verwehrt Kl\u00e4gerin Steuerbefreiung nach der Eigentums\u00fcbertragung<\/h2>\n<p>Infolgedessen \u00e4nderte das Finanzamt die Erbschaftsteuerfestsetzung dahin gehend, dass die Vererbung der Immobilie nun als steuerpflichtiger Erwerb der Erbschaftsteuer unterworfen wurde. Gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung wehrte sich die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, dass es entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes f\u00fcr den Erhalt der Steuerbefreiung bei der Vererbung von Familienheimen nur auf die Selbstnutzung, nicht aber auf die Eigent\u00fcmerposition ankomme. Doch mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 28. September 2016, Az. 3 K 3757\/15 Erb) entschied, dass das Finanzamt der Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung f\u00fcr die Vererbung von Familienheimen nach der Eigentums\u00fcbertragung auf die Tochter zurecht verwehrt hat. Die Richter r\u00e4umten zwar ein, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht ausdr\u00fccklich die Beibehaltung der Eigent\u00fcmerstellung durch den Erben verlange. Allerdings d\u00fcrfe eine sachgerechte Auslegung und Anwendung der Vorschrift nach Ansicht des Gerichts nicht allein am Wortlaut der Vorschrift festgemacht werden. So entfalle der eigentliche Sinn dieser Vorschrift, n\u00e4mlich den Erben vor einem Verkauf des Familienheims zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu bewahren, wenn der Erbe das Familienheim zwar weiter bewohnt, das Eigentum daran jedoch auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<h2>Keine Beg\u00fcnstigung der freiwilligen \u00dcbertragung gegen\u00fcber der angeordneten \u00dcbertragung<\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus spreche auch die Gesamtkonzeption der Vorschrift f\u00fcr einen Wegfall der Steuerbefreiung in dem vorliegenden Fall, so das Gericht. Denn das Gesetz schreibt vor, dass die Steuerbefreiung nicht gew\u00e4hrt wird, falls der Erbe aufgrund einer Anordnung des Erblassers gezwungen ist, das Eigentum am Familienheim weiterzu\u00fcbertragen. Es sei kann sachlicher Grund erkennbar, wieso eine freiwillige \u00dcbertragung des Eigentums am Familienheim im Vergleich dazu mit einer Steuerbefreiung beg\u00fcnstigt werden sollte. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn der verstorbene Ehegatte das zu Lebzeiten gemeinsam bewohnte Haus an den \u00fcberlebenden Ehegatten vererbt, wird eine Befreiung von der Erbschaftsteuer gew\u00e4hrt unter der Voraussetzung, dass die Immobilie von \u00fcberlebenden Ehegatten f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren weiter selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. 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