{"id":4659,"date":"2016-06-16T08:00:44","date_gmt":"2016-06-16T06:00:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4659"},"modified":"2016-06-15T17:31:04","modified_gmt":"2016-06-15T15:31:04","slug":"kein-kindgeld-fuer-ein-arbeitsunfaehiges-kind-bei-fehlender-meldung-als-arbeitssuchend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/06\/16\/kein-kindgeld-fuer-ein-arbeitsunfaehiges-kind-bei-fehlender-meldung-als-arbeitssuchend\/","title":{"rendered":"Kein Kindgeld f\u00fcr ein arbeitsunf\u00e4higes Kind bei fehlender Meldung als arbeitssuchend"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Eltern k\u00f6nnen auch f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind noch Kindergeld erhalten. Allerdings m\u00fcssen daf\u00fcr bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sein. So kann sich der Anspruch der Eltern auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verl\u00e4ngern, wenn das Kind ohne Besch\u00e4ftigung ist und bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Doch was passiert mit dem Kindergeldanspruch der Eltern, wenn das Kind wegen einer Erkrankung arbeitsunf\u00e4hig ist, und deswegen bei der Bundesagentur nicht als arbeitssuchend gemeldet ist. Mit dieser Frage musste sich unl\u00e4ngst das Finanzgericht K\u00f6ln auseinandersetzen.<!--more--><\/p>\n<p>In dem vorlegenden Fall hatte der 18 Jahre alte Sohn des Kl\u00e4gers im Jahr 2009 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker angefangen. Diese Ausbildung brach er jedoch bereits im November 2009 wieder ab. Im nachfolgenden Monat begann der Sohn eine Ausbildung im Betrieb des Vaters. Dieses Ausbildungsverh\u00e4ltnis wurde im M\u00e4rz 2010 ebenfalls durch Aufhebungsvertrag fr\u00fchzeitig beendet. Dann dauerte es bis zum 1. August 2011 bis der Sohn das Kl\u00e4gers wieder eine neue Ausbildung aufnahm, diesmal zum Maler und Lackierer. Doch auch diese Ausbildung wurde nach nur neun Monaten durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Im Juni 2012 fing der Sohn des Kl\u00e4gers dann nochmals eine Ausbildung zum Maler und Lackierer an.<\/p>\n<h2>Familienkasse hebt Kindergeldfestsetzung auf<\/h2>\n<p>Im Januar 2013 erhielt der Kl\u00e4ger von der Familienkasse die Aufforderung, f\u00fcr den Zeitraum April 2010 bis Juli 2011 entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein Kindergeldanspruch ableiten l\u00e4sst. Nachdem eine Reaktion des Kl\u00e4gers ausblieb, hob die Familienkasse im September 2013 die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Sohn des Kl\u00e4gers auf, und verlangte das f\u00fcr den strittigen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 3.049 Euro von dem Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Gegen die Entscheidung des Finanzamts legte der Vater Klage ein mit der folgenden Begr\u00fcndung: Er und sein Sohn h\u00e4tten sich nach dem pl\u00f6tzlichen Tod eines nahen Familienangeh\u00f6rigen in einer besonderen Ausnahmesituation befunden. Aufgrund des erlittenen Traumas habe sich sein Sohn im Zeitraum von Juni 2010 bis August 2010 in station\u00e4rer Behandlung und im Zeitraum vom September 2010 bis Ende November 2010 in teilstation\u00e4rer Behandlung in einer Klinik f\u00fcr Psychiatrie befunden. Aus diesem Grund sei sein Sohn auch nicht in der Lage gewesen, sich bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit arbeitssuchend zu melden oder ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis oder eine sonstige Arbeitsstelle anzutreten bzw. fortzusetzen. Als Nachweis legte der Kl\u00e4ger ein Attest der behandelnden \u00c4rztin \u00fcber eine festgestellte mittelgradige depressive Episode vor.<\/p>\n<h2>Meldung als Arbeitssuchender trotz Erkrankung zwingend erforderlich<\/h2>\n<p>Doch das Finanzgericht K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 10. M\u00e4rz 2016, Az. 1 K 560\/14) wies die Klage des Vaters in weiten Teilen ab. Der Gericht entschied, dass ein Kindergeldanspruch lediglich im Monat Juli 2011 vorlag, weil aufgrund der im August 2011 begonnenen Lehre bereits Ausbildungsbem\u00fchungen f\u00fcr den Monat Juli 2011 angenommen werden konnten. In den restlichen Monaten des strittigen Zeitraums von April 2010 bis Juni 2011 hat nach Auffassung des Gericht hingegen kein Anspruch auf Kindergeld bestanden, so dass die Familiekasse die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben und bereits ausgezahltes Kindergeld zur\u00fcckgefordert hat. Dazu f\u00fchrten die Richter aus, dass in dem vorliegenden Fall die Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch nach \u00a7 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nicht gegeben waren, da der Sohn des Kl\u00e4gers in dem strittigen Zeitraum nicht als Arbeitssuchender gemeldet war. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers sei diese Meldung auch zwingend erforderlich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung arbeitsunf\u00e4hig ist. Dies w\u00fcrde sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Vorschrift ergeben, so die Richter.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eltern k\u00f6nnen auch f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind noch Kindergeld erhalten. Allerdings m\u00fcssen daf\u00fcr bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sein. So kann sich der Anspruch der Eltern auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verl\u00e4ngern, wenn das Kind ohne Besch\u00e4ftigung ist und bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. 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