{"id":4647,"date":"2016-05-31T08:00:30","date_gmt":"2016-05-31T06:00:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4647"},"modified":"2016-05-24T01:12:08","modified_gmt":"2016-05-23T23:12:08","slug":"schulverpflegung-wird-nicht-als-haushaltsnahe-dienstleistung-anerkannt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/05\/31\/schulverpflegung-wird-nicht-als-haushaltsnahe-dienstleistung-anerkannt\/","title":{"rendered":"Schulverpflegung wird nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4282\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_68297937_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 ungermedien\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_68297937_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_68297937_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Heutzutage essen immer mehr Sch\u00fcler mittags in der Schule statt zu Hause. Die Eltern sparen sich dadurch die Arbeit, zu Hause in den eigenen vier W\u00e4nden eine Mahlzeit f\u00fcr den Nachwuchs zuzubereiten. Doch kann die Schulspeisung deshalb auch als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden. Das Finanzgericht Sachsen musste sich unl\u00e4ngst mit dieser Frage auseinandersetzen und entscheiden, ob f\u00fcr die Aufwendung f\u00fcr die Schulverpflegung eines Kindes die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen gew\u00e4hrt werden kann.<!--more--><\/p>\n<h2>Anwendungsbereich der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistung wurde zuletzt ausgeweitet<\/h2>\n<p>In der letzten Zeit gab es einige positive Urteile zu Gunsten der Steuerpflichtigen, die die M\u00f6glichkeiten der Inanspruchnahme der Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeweitet haben. Dazu geh\u00f6rt beispielsweise ein Urteil des Bundesfinanzhofs (<a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/12\/18\/winterdienst-zaehlt-als-haushaltsnahe-dienstleistung\/\">BFH, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014, Az. VI R 55\/12<\/a>), wonach auch der Winterdienst auf \u00f6ffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung anzuerkennen ist. Der Bundesfinanzhof begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass der Begriff \u201eim Haushalt\u201c r\u00e4umlich-funktional auszulegen sei, so dass die Grenzen des eigenen Haushalts sich nicht zwangsl\u00e4ufig mit den Grundst\u00fccksgrenzen decken m\u00fcssen. Folglich k\u00f6nnen auch Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundst\u00fccksgrenzen erbracht worden sind, steuerbeg\u00fcnstigt sein. Genau auf diese Argumentation beriefen sich auch die Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren. Sie wollten erreichen, dass ihnen die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen auch f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr die Schulverpflegung ihrer Kinder gew\u00e4hrt wird. Die Kl\u00e4ger vertraten die Ansicht, dass das Mittagessen der Kinder funktional auch zum Haushalt geh\u00f6re.<\/p>\n<h2>Aufwendungen f\u00fcr die Verpflegung der Kinder sind bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten<\/h2>\n<p>Doch da spielte das Finanzgericht Sachsen (FG Sachsen, Urteil vom 7. Januar 2016, Az. 6 K 1546\/13) leider nicht mit und wies die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter dazu aus, dass f\u00fcr die Schulspeisung der Kinder die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, weil s\u00e4mtlich Ausgaben f\u00fcr die Verpflegung der Kinder bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Au\u00dferdem waren die Richter der Auffassung, dass die Verpflegung der Kinder in der Schule auch funktional nicht dem Haushalt der Kl\u00e4ger zuzuordnen ist.<\/p>\n<h2>Hintergrund: Wie funktioniert die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen?<\/h2>\n<p>Die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen nach \u00a7 35a Abs. 2 EStG kann von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, wenn er T\u00e4tigleiten, die \u00fcblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts verrichtet werden, von einem externen Dienstleister durchf\u00fchren l\u00e4sst. Zu den steuerlich beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten geh\u00f6rt beispielsweise die Reinigung der Wohnung oder die Pflege des Gartens, nach neuerer Rechtsprechung aber auch die Betreuung eines Haustieres. Der Steuerpflichtige kann in der Einkommensteuererkl\u00e4rung 20 % des in Rechnung gestellten Arbeitslohns geltend machen. Dieser Betrag wird dann direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Es gilt allerdings ein H\u00f6chstbetrag f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen von 4.000 Euro im Jahr. Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Rechnung bei Inanspruchnahme der Steuerbeg\u00fcnstigung nicht bar bezahlt werden darf, sondern per Bank\u00fcberweisung beglichen werden muss.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 ungermedien<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heutzutage essen immer mehr Sch\u00fcler mittags in der Schule statt zu Hause. Die Eltern sparen sich dadurch die Arbeit, zu Hause in den eigenen vier W\u00e4nden eine Mahlzeit f\u00fcr den Nachwuchs zuzubereiten. Doch kann die Schulspeisung deshalb auch als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden. 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