{"id":4645,"date":"2016-05-25T08:00:49","date_gmt":"2016-05-25T06:00:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4645"},"modified":"2016-05-24T01:09:02","modified_gmt":"2016-05-23T23:09:02","slug":"keine-sonntags-feiertags-und-nachtzuschlaege-fuer-einen-faktischen-geschaeftsfuehre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/05\/25\/keine-sonntags-feiertags-und-nachtzuschlaege-fuer-einen-faktischen-geschaeftsfuehre\/","title":{"rendered":"Keine Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge f\u00fcr einen faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchre"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4059\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg\" alt=\"\u00a9 imageteam - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld.jpg 414w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Eine Person, die zwar nicht f\u00f6rmlich von der Gesellschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt wurde, aber trotzdem wie ein solcher agiert, wird als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bezeichnet. Wenn ein faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge erh\u00e4lt, k\u00f6nnen diese genauso wie bei einem f\u00f6rmlich bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aus steuerlicher Sicht als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung eingestuft werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 27. Januar 2016, Az. 10 K 1167\/13) hervor.<!--more--><\/p>\n<p>In dem hier verhandelten Streitfall hatte eine im Jahr 1979 gegr\u00fcndete GmbH geklagt, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin war in dem strittigen Zeitraum schon weit \u00fcber 70 Jahre alt. Neben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin geh\u00f6rte auch noch ihr ca. 40 Jahre alter Sohn zu den Gesellschaftern der GmbH. Der Sohn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin war au\u00dferdem bei der Gesellschaft angestellt und erhielt ein Gehalt, das inklusive Tantiemen ungef\u00e4hr der Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin entsprach.<\/p>\n<h2>Finanzamt bewertet Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung<\/h2>\n<p>Da der Sohn in der Diskothek oft auch bei n\u00e4chtlichen Veranstaltungen arbeiten musste, zahlte ihm die GmbH Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge, die sie als steuerfrei behandelte. Derartige Zuschl\u00e4ge bekamen mit Ausnahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin auch alle anderen Mitarbeiter der GmbH. Vom Finanzamt aber wurden die an den Sohn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin steuerfrei ausgezahlten Verg\u00fctungen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung eingestuft.<\/p>\n<p>Die gegen diese Entscheidung des Finanzamts gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhofs entschied, dass das Finanzamt die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge, die der Sohn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin von der GmbH erhalten hatte, zu Recht als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bewertet hat. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass der Sohn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin nach W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde aufgrund seiner T\u00e4tigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der GmbH und nicht zuletzt auch wegen der H\u00f6he seiner Verg\u00fctung als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anzusehen sei.<\/p>\n<p>Besondere Verg\u00fctungen, die ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Ableistung von \u00dcberstunden bekommt, seien aus steuerlicher Sicht in der Regel als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zu behandeln. Dahinter steckt der Gedanke, dass von einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erwartet werden kann, notwendige Aufgaben auch au\u00dferhalb der \u00fcblichen Arbeitszeiten zu erledigen. Eine dementsprechende steuerliche Beurteilung ist nach Ansicht des Gerichts auch auf die an eine faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge zu \u00fcbertragen. In dem vorliegenden Fall sahen die Richter auch keine weiteren Argumente, die die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung entkr\u00e4ften k\u00f6nnten. Zwar habe die GmbH auch noch an andere Mitarbeiter Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge gezahlt, diese waren jedoch nicht in einer vergleichbaren Position t\u00e4tig wie der Sohn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 imageteam &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Person, die zwar nicht f\u00f6rmlich von der Gesellschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt wurde, aber trotzdem wie ein solcher agiert, wird als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bezeichnet. 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