{"id":4634,"date":"2016-05-17T08:00:38","date_gmt":"2016-05-17T06:00:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4634"},"modified":"2016-05-15T23:48:41","modified_gmt":"2016-05-15T21:48:41","slug":"entfernungspauschale-bei-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/05\/17\/entfernungspauschale-bei-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4284\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Tiberius Gracchus\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Vermieter k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zu ihren Vermietungsobjekten normalerweise mit einem Betrag\u00a0von 0,30 Euro f\u00fcr jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. In Ausnahmef\u00e4llen kann es aber auch sein, dass die Fahrtkosten nur \u00fcber die Entfernungspauschale abgerechnet werden d\u00fcrfen. So auch in dem Fall, der k\u00fcrzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2015, Az. IX R 18\/15; ver\u00f6ffentlicht am 20. April 2016) verhandelt wurde.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger suchte Vermietungsobjekte bis zu 215-mal im Jahr auf<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall besa\u00df mehrere Wohnungen sowie ein Mehrfamilienhaus und erzielte damit Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Da der Kl\u00e4ger die Vermietungsobjekte sanieren lie\u00df, besuchte er die Baustellen im Streitjahr 165-mal bzw. 215-mal. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Vermieter Fahrtkosten in H\u00f6he von 7.422,81 Euro als Webungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend. Die Fahrtkosten hatte der Kl\u00e4ger errechnet, indem er f\u00fcr jeden tats\u00e4chlich gefahrenen Kilometer 0,30 Euro abrechnete. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten des Vermieters aber nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale an. Denn das Finanzamt ging aufgrund der hohen Anzahl an Fahrten zu den vermieteten Immobilien davon aus, dass der Vermieter am Ort der Vermietungsobjekte seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte hat. Gegen diese Entscheidung des Finanzamts zog der Vermieter vor Gericht.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger hat regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte am Ort der Vermietungsobjekte<\/h2>\n<p>Doch der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des Vermieters als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein Werbungskostenabzug f\u00fcr die Fahrkosten des Kl\u00e4gers nur \u00fcber die Entfernungspauschale in Betracht kommt. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass auch ein Vermieter, der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, analog zu einem Arbeitnehmer mit Eink\u00fcnften auch nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte haben kann, wenn der Vermieter die vermieteten Immobilien nicht nur sporadisch, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Denn der Vermieter kann sich dann auf die immer gleichen Wege einstellen und dementsprechend die anfallenden Wegekosten minimieren. In dem hier verhandelten Streitfall gingen die Richter aufgrund der ungew\u00f6hnlich hohen Zahl an Fahrten und der damit praktisch arbeitst\u00e4glichen Anwesenheit davon aus, dass der Kl\u00e4ger am Ort der Vermietungsobjekte seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte hat.<\/p>\n<h2>Im Normalfall k\u00f6nnen Vermieter Fahrtkosten mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer abrechnen<\/h2>\n<p>Die Richter wiesen aber explizit auch darauf hin, dass er sich hier um einen eher ungew\u00f6hnlichen Einzelfall handle. Im Normalfall suchen Vermieter ihre Vermietungsobjekte nicht jeden Tag, sondern nur in gr\u00f6\u00dferen oder kleineren zeitlichen Abst\u00e4nden auf, wenn es die Umst\u00e4nde erfordern, beispielsweise bei einem Mieterwechsel oder zur Ablesung des Z\u00e4hlerstandes. Dann sei das Vermietungsobjekt auch nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungst\u00e4tigkeit, mit der Folge, dass der Vermieter seine Fahrtkosten dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grunds\u00e4tzen mit 0,30 Euro je tats\u00e4chlich gefahrenem Kilometer steuerlich geltend machen kann.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Tiberius Gracchus<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vermieter k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zu ihren Vermietungsobjekten normalerweise mit einem Betrag\u00a0von 0,30 Euro f\u00fcr jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. In Ausnahmef\u00e4llen kann es aber auch sein, dass die Fahrtkosten nur \u00fcber die Entfernungspauschale abgerechnet werden d\u00fcrfen. So auch in dem Fall, der k\u00fcrzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 1. 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