{"id":4628,"date":"2016-05-11T08:00:20","date_gmt":"2016-05-11T06:00:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4628"},"modified":"2016-05-11T06:03:39","modified_gmt":"2016-05-11T04:03:39","slug":"fahrtkosten-eines-aussendienstmonteurs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/05\/11\/fahrtkosten-eines-aussendienstmonteurs\/","title":{"rendered":"Fahrtkosten eines Au\u00dfendienstmonteurs"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4281\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn ein Au\u00dfendienstmonteur t\u00e4glich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht und von dort aus mit einem Firmenwagen die Einsatzorte anf\u00e4hrt, hat er seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte am Betriebssitz des Arbeitgebers. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. 11 K 3235\/14 ) hervor. Daraus folgt, dass die Fahrtkosten nur \u00fcber die Entfernungspauschale abgerechnet werden k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger machte 0,30 Euro f\u00fcr jeden tats\u00e4chlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend<\/h2>\n<p>In dem hier\u00a0verhandelten Verfahren stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt dar\u00fcber, in welcher H\u00f6he die Fahrtkosten des Steuerpflichtigen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb des Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall war als Au\u00dfendienstmonteur t\u00e4tig und erzielte im Streitjahr 2013 ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Im Streitjahr fuhr der Kl\u00e4ger an jedem Arbeitstag zun\u00e4chst mit seinem Privatwagen zum Betrieb des Arbeitgebers. Von dort aus fuhr er mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstfahrzeug zu den jeweiligen Einsatzorten. Am Ende des Arbeitstages brachte er das Dienstfahrzeug wieder zum Betriebsgel\u00e4nde zur\u00fcck. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2013 machte der Kl\u00e4ger 0,30 Euro f\u00fcr jeden tats\u00e4chlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit steuerlich geltend.<\/p>\n<h2>Gericht erkennt nur die Entfernungspauschale an<\/h2>\n<p>Vom Finanzamt wurde aber nur die Entfernungspauschale in H\u00f6he von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer anerkannt. Gegen diese Entscheidung des Finanzamts zog der Au\u00dfendienstmonteur vor Gericht und argumentierte damit, dass der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte angesehen werden k\u00f6nne, da er dort nur einen geringen Teil seiner t\u00e4glichen Arbeitszeit verbringe. Doch seine Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht M\u00fcnster stellt sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage des Au\u00dfendienstmonteurs als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die t\u00e4glichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz des Arbeitgebers lediglich in H\u00f6he der Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind. Dazu f\u00fchrten die Richter aus, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der im Streitfall geltenden Rechtslage ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte haben kann. Ma\u00dfgeblich sei dabei, wo der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers liegt.<\/p>\n<h2>Arbeitnehmer kann sich auf t\u00e4gliche Fahrten zur Betriebsst\u00e4tte einstellen<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall liegt der qualitative Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zwar nicht am Betriebssitz des Arbeitgebers, sondern an den jeweiligen Einsatzorten. Dennoch kann sich der Kl\u00e4ger genauso wie seine Kollegen, die im B\u00fcro am Betriebssitz des Arbeitgebers arbeiten, auf die t\u00e4glichen Fahrten zum Betriebssitz einstellen und entsprechend seine Wegekosten minimieren, beispielsweise durch die Bildung einer Fahrgemeinschaft oder die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel. Insofern muss die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs f\u00fcr F\u00e4lle wie diesen, in denen ein Arbeitnehmer t\u00e4glich mit seinem Privatwagen von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers f\u00e4hrt und dort ein Firmenwagen \u00fcbernimmt, modifiziert werden.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Au\u00dfendienstmonteur t\u00e4glich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht und von dort aus mit einem Firmenwagen die Einsatzorte anf\u00e4hrt, hat er seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte am Betriebssitz des Arbeitgebers. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. 11 K 3235\/14 ) hervor. 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