{"id":4625,"date":"2016-05-10T08:00:41","date_gmt":"2016-05-10T06:00:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4625"},"modified":"2016-05-09T19:44:59","modified_gmt":"2016-05-09T17:44:59","slug":"erbschaftsteuer-wie-sind-die-anteile-an-einem-offenen-immobilienfonds-zu-bewerten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/05\/10\/erbschaftsteuer-wie-sind-die-anteile-an-einem-offenen-immobilienfonds-zu-bewerten\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Wie sind die Anteile an einem offenen Immobilienfonds zu bewerten?"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4085\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 apops - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn Anteile an einem offenen Immobilienfonds vererbt werden, muss zum Zwecke der Erbschaftsbesteuerung deren Wert ermittelt werden. Das Finanzgericht Hessen (FG Hessen,\u00a0Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: 1 K 1161\/15) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wie der Wert der Anteile an einen offenen Immobilienfonds zu bestimmen ist, wenn bei dem Fonds aufgrund fehlender Liquidit\u00e4t die R\u00fccknahme der Anteilscheine zeitweise ausgesetzt wurde.<!--more--><\/p>\n<h2>R\u00fccknahme der Anteilscheine wurde ausgesetzt<\/h2>\n<p>In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Parteien dar\u00fcber, ob bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer Anteilscheine an einen offenen Immobilienfonds, deren R\u00fccknahme gem\u00e4\u00df \u00a7 81 InvG ausgesetzt ist, mit dem niedrigeren Kurswert oder dem h\u00f6heren R\u00fccknahmepreis zu bewerten sind. Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall war Alleinerbin ihrer im Januar 2012 verstorbenen Freundin. Zu dem Nachlass geh\u00f6rten auch Anteilscheine an einem offenen Immobilienfonds. Das Fondsmanagement hatte die R\u00fccknahme der Anteilscheine an diesem Immobilienfonds im Mai 2010 f\u00fcr zwei Jahre ausgesetzt.<\/p>\n<p>Bei bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer legte das Finanzamt den R\u00fccknahmepreis der Anteilscheine zugrunde. Dagegen wehrte sich die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, dass der R\u00fccknahmepreis aufgrund der Aussetzung der R\u00fccknahme der Anteilscheine nicht mehr zu realisieren gewesen sei, so dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer der niedrigere B\u00f6rsenwert zugrunde gelegt werden muss. Nach erfolglosem Einspruch zog die Erbin vor Gericht und hatte mit ihrer Klage auch Erfolg.<\/p>\n<h2>Bewertung der Anteile mit dem Kurswert statt dem R\u00fccknahmepreis<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Hessen gab der Klage statt. Das Gericht entschied, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Anteilscheine entgegen der Ansicht des Finanzamts nicht mit dem R\u00fccknahmepreis nach \u00a7 11 Abs. 4 BewG, sondern mit dem Kurswert nach \u00a7 11 Abs. 1 BewG zu bewerten sind. Dazu f\u00fchrten die Richter aus, dass die fehlende M\u00f6glichkeit, die Anteilscheine zum R\u00fccknahmepreis zu liquidieren, einen Preis beeinflussenden Umstand im Sinne des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 BewG darstelle. Au\u00dferdem sei die Option, die Anteile an der B\u00f6rse zu verkaufen, keine gleichwertige Alternative f\u00fcr die gesetzlich geregelte M\u00f6glichkeit, die Anteile zu einem vorab festgeschriebenen R\u00fccknahmepreis an die Fondsgesellschaft zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>Deshalb sei es im Zuge der Gesetzesauslegung in dem vorliegenden Fall sachgerecht, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer eine Bewertung der im Freiverkehr gehandelten Anteilscheine mit ihrem Kurs zum Besteuerungszeitpunkt durchzuf\u00fchren, erkl\u00e4rten die Richter. Folglich ist der zum Besteuerungszeitpunkt unstrittige B\u00f6rsenkurs zugrunde zu legen. Da das Finanzgericht Hessen mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 15. Januar 2015, Az.: 3 K 1997\/14 Erb) in einem \u00e4hnlich gelagerten Fall abgewichen ist, wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 apops &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Anteile an einem offenen Immobilienfonds vererbt werden, muss zum Zwecke der Erbschaftsbesteuerung deren Wert ermittelt werden. Das Finanzgericht Hessen (FG Hessen,\u00a0Urteil vom 16. 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