{"id":4620,"date":"2016-05-03T08:00:11","date_gmt":"2016-05-03T06:00:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4620"},"modified":"2016-05-03T04:54:21","modified_gmt":"2016-05-03T02:54:21","slug":"kunstlehrerin-darf-den-besuch-von-kunstausstellungen-nicht-von-der-steuer-absetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/05\/03\/kunstlehrerin-darf-den-besuch-von-kunstausstellungen-nicht-von-der-steuer-absetzen\/","title":{"rendered":"Kunstlehrerin darf den Besuch von Kunstausstellungen nicht von der Steuer absetzen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4220\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_44579083_XS-300x286.jpg\" alt=\"Park mit Pflanzen\" width=\"300\" height=\"286\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_44579083_XS-300x286.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_44579083_XS.jpg 355w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die Grenze zwischen beruflich veranlassten Aufwendungen, die als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden k\u00f6nnen, und privaten Ausgaben, die steuerlich nicht anerkannt werden, ist mitunter gar nicht so einfach festzumachen. So auch im Falle einer Kunstlehrerin, die regelm\u00e4\u00dfig Kunstausstellungen und Vernissagen besucht hatte. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 19. Februar 2016, Az. 13 K 2981\/13) musste nun dar\u00fcber entscheiden, ob die mit dem Besuch dieser Veranstaltungen verbundenen Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<h2>Oberstudienr\u00e4tin machte Aufwendungen f\u00fcr den Besuch von Kunstausstellungen anteilig als Werbungskosten geltend<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem hier verhandelten Verfahren unterrichtet als Oberstudienr\u00e4tin an einem Gymnasium das Fach Bildende Kunst. Dar\u00fcber hinaus war die Kl\u00e4gerin seit einigen Jahren auch als freiberufliche K\u00fcnstlerin t\u00e4tig. Mit ihrer freiberuflichen T\u00e4tigkeit machte die Kl\u00e4gerin bislang aber nur Verluste, welche wegen fehlender Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht steuerlich unber\u00fccksichtigt blieben. In ihren dienstlichen Beurteilungen wurde aber vermerkt, dass sich ihr k\u00fcnstlerisches Engagement positiv auf die Gestaltung des Unterrichts auswirke. In den Streitjahren besuchte die Oberstudienr\u00e4tin mehrere Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen K\u00fcnstler ihre Werke zur Schau stellten und neue Entwicklungen und Techniken im k\u00fcnstlerischen Bereich pr\u00e4sentiert wurden. Auch wenn die Kl\u00e4gerin teilweise pers\u00f6nliche Einladungen zu den Veranstaltungen erhalten hatten, waren die Veranstaltungen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit frei zug\u00e4nglich und konnten von jedermann auch ohne Einladung besucht werden.<\/p>\n<p>Die mit dem Besuch der Kunstausstellungen und Vernissagen in Verbindung stehenden Kosten, darunter Beitr\u00e4ge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgeb\u00fchren machte die Oberstudienr\u00e4tin in ihrer Steuererkl\u00e4rung jeweils zu 50 % als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht weigerte sich jedoch, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendung als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<h2>Kosten f\u00fcr allgemeine kulturelle Veranstaltungen sind bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der Oberstudienr\u00e4tin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr den Besuch der Vernissagen und Kunstausstellungen als Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Dazu f\u00fchrten die Richter aus, dass er sich bei den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kosten um Kosten f\u00fcr allgemeine kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben handle, welche durch die gesetzlichen Vorschriften zur Ber\u00fccksichtigung des steuerlichen Existenzminimums bereits abgegolten seien. Eine nahezu ausschlie\u00dfliche berufliche Veranlassung der Kosten, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen w\u00fcrde, konnten die Richter in diesem Fall nicht sehen. Au\u00dferdem w\u00fcrde eine Aufteilung der Kosten in ihre beruflichen bzw. privaten Anteile nicht zuletzt auch daran scheitern, dass es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 muzaod &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Grenze zwischen beruflich veranlassten Aufwendungen, die als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden k\u00f6nnen, und privaten Ausgaben, die steuerlich nicht anerkannt werden, ist mitunter gar nicht so einfach festzumachen. So auch im Falle einer Kunstlehrerin, die regelm\u00e4\u00dfig Kunstausstellungen und Vernissagen besucht hatte. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 19. 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