{"id":4618,"date":"2016-04-28T08:00:04","date_gmt":"2016-04-28T06:00:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4618"},"modified":"2016-04-26T00:39:25","modified_gmt":"2016-04-25T22:39:25","slug":"am-wochenende-setzt-die-verjaehrung-fuer-steueransprueche-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/04\/28\/am-wochenende-setzt-die-verjaehrung-fuer-steueransprueche-aus\/","title":{"rendered":"Am Wochenende setzt die Verj\u00e4hrung f\u00fcr Steueranspr\u00fcche aus"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4084\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg\" alt=\"\u00a9 beermedia.de - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"183\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg 442w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wer freiwillig eine Steuererkl\u00e4rung abgeben will, hat daf\u00fcr vier Jahre Zeit. Die Frist endet normalerweise immer am letzten Tag des Kalenderjahres. Doch was ist, wenn der 31. Dezember ausgerechnet auf einen Samstag fallen sollte. Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 20. Januar 2016, Az. VI R 14\/15) auseinandersetzen.<!--more--><\/p>\n<p>Nicht jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Steuererkl\u00e4rung beim Finanzamt einzureichen. Doch auch wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung besteht, kann es sich dennoch lohnen, auf freiwilliger Basis eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, um sich zu viel gezahlte Steuern zur\u00fcckzuholen und eine Steuererstattung zu erhalten. Man spricht dann von einer sogenannten Antragsveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Dazu muss die Steuererkl\u00e4rung innerhalb der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingereicht werden. Die Frist startet mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und betr\u00e4gt vier Jahre. Danach verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche des Steuerpflichtigen.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger reichte Unterlagen zur Antragsveranlagung erst am 2. Januar ein<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall beantragte der Kl\u00e4ger, der als Offizier ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit hatte, f\u00fcr Jahr 2007 eine Antragsveranlagung. Die erforderlichen Unterlagen gingen beim Finanzamt erst am Montag, den 2. Januar 2012 ein. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Durchf\u00fchrung der Antragsveranlagung ab mit der Begr\u00fcndung, dass die Steuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2011 eingereicht wurde. Nach erfolglosem Einspruch zog der Offizier vor Gericht. Doch zun\u00e4chst ohne Erfolg. Das Finanzgericht Th\u00fcringen (FG Th\u00fcringen, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 4 K 402\/12) wies seine Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<h2>Antrag des Kl\u00e4gers auf Antragsveranlagung wurde fristgerecht eingereicht<\/h2>\n<p>Doch der Bundesfinanzhof vertrat eine andere Rechtsauffassung als das Finanzgericht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Der obersten Finanzrichter entschieden, dass der Antrag des Kl\u00e4gers auf Antragsfestsetzung fristgerecht eingereicht wurde. Normalerweise w\u00fcrde die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2011 verj\u00e4hren. Doch in diesem Sonderfall fiel der letzte Tag des Jahres auf einen Samstag.<\/p>\n<p>Die Richter erkl\u00e4rten, dass in einem derartigen Fall die Verj\u00e4hrung der Einkommensteuer nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des ersten Werktages im neuen Kalenderjahr eintritt. Im Jahr 2012 war dies der 2. Januar 2012. Das hat zur Folge, dass der Kl\u00e4ger entgegen der Einsch\u00e4tzung von Finanzamt und Finanzgericht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch f\u00fcr die Verj\u00e4hrung im Jahr 2016 erneut von Relevanz. Denn in diesem Jahr f\u00e4llt der 31. Dezember wieder auf einen Samstag.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 beermedia.de &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer freiwillig eine Steuererkl\u00e4rung abgeben will, hat daf\u00fcr vier Jahre Zeit. Die Frist endet normalerweise immer am letzten Tag des Kalenderjahres. Doch was ist, wenn der 31. Dezember ausgerechnet auf einen Samstag fallen sollte. Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 20. Januar 2016, Az. 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