{"id":4602,"date":"2016-04-14T08:00:47","date_gmt":"2016-04-14T06:00:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4602"},"modified":"2016-04-14T05:38:35","modified_gmt":"2016-04-14T03:38:35","slug":"fahrtkosten-bei-einem-befristeten-arbeitsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/04\/14\/fahrtkosten-bei-einem-befristeten-arbeitsvertrag\/","title":{"rendered":"Fahrtkosten bei einem befristeten Arbeitsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4287\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Phase4Photography\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag kann die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nur nach der Entfernungspauschale abrechnen. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wie ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz abrechnen darf. Die obersten Finanzrichter kamen zu der Entscheidung, dass trotz des befristeten Arbeitsvertrags eine Abrechnung nach Reisekostengrunds\u00e4tzen nicht in Betracht kommt.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger wollte Fahrten zischen Wohnung und Arbeitsplatz nach Reisekostengrunds\u00e4tzen abrechnen<\/h2>\n<p>In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Az. VI R 7\/15) stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige dar\u00fcber, ob die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nach dem Reisekostenrecht oder \u00fcber die Entfernungspauschale abzurechnen sind. Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall hatte im Februar 2012 einen zun\u00e4chst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Gro\u00dfger\u00e4tefahrer in einem Bergwerk unterschrieben. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2012 machte der Kl\u00e4ger Fahrtkosten in H\u00f6he von 1.320 Euro als Reisekosten bei Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit (200 Tage x 22 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro) bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Dar\u00fcber hinaus machte er auch noch Verpflegungsmehraufwendungen f\u00fcr 200 Tage mit mindestens acht Stunden Abwesenheit in H\u00f6he von 1.200 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend.<\/p>\n<p>Dazu f\u00fchrte der Kl\u00e4ger an, dass er wegen seines befristeten Arbeitsvertrags \u00fcber keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte verf\u00fcge und deshalb die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nach den Reisekostengrunds\u00e4tzen abgerechnet werden m\u00fcssen. Dies gelte ebenso f\u00fcr die Abrechnung der Verpflegungsmehraufwendungen. Doch das zust\u00e4ndige Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Fahrtkosten nur \u00fcber die Entfernungspauschale, so dass sich daraus Werbungskosten in H\u00f6he von 660 Euro ergaben. Die zus\u00e4tzlich vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wurden vom Finanzamt \u00fcberhaupt nicht anerkannt.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger verf\u00fcgt trotz befristeten Arbeitsvertrags \u00fcber eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte<\/h2>\n<p>Wie zuvor schon das Finanzgericht Sachsen-Anhalt stellte sich auch der Bundesfinanzhof auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Kl\u00e4ger die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nur \u00fcber die Entfernungspauschale und nicht nach Reisekostengrunds\u00e4tzen abrechnen darf. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2012 nicht ausw\u00e4rts t\u00e4tig war, sondern in einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers und er demzufolge \u00fcber eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verf\u00fcgt habe. Denn der Kl\u00e4ger suchte den Betriebssitz des Arbeitgebers nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder auf. Der Umstand, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis dabei zun\u00e4chst nur auf ein Jahr befristet war, steht nach Einsch\u00e4tzung der Finanzrichter der Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Phase4Photography<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag kann die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nur nach der Entfernungspauschale abrechnen. 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