{"id":4595,"date":"2016-04-07T08:00:37","date_gmt":"2016-04-07T06:00:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4595"},"modified":"2016-04-07T04:55:47","modified_gmt":"2016-04-07T02:55:47","slug":"esstisch-und-stuehle-sich-nicht-als-betriebsausgaben-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/04\/07\/esstisch-und-stuehle-sich-nicht-als-betriebsausgaben-absetzbar\/","title":{"rendered":"Esstisch und St\u00fchle sich nicht als Betriebsausgaben absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Nicht alle Gegenst\u00e4nde, die beruflich genutzt werden, k\u00f6nnen auch als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das zeigt ein Fall, der erst k\u00fcrzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2016, Az. 6 K 1996\/14) verhandelt wurde. Obwohl der Steuerpflichtige seinen Esstisch teilweise auch f\u00fcr betriebliche Arbeiten und Besprechungen mit den Kunden nutze, durfte er die Anschaffungskosten nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger nutzte Esstisch auch f\u00fcr Besprechungen mit Kunden<\/h2>\n<p>Geklagt hat in dem vorliegenden Fall ein Unternehmer im Bereich der gewerblichen Bauleitung, der im Jahr 2008 einen Esszimmertisch aus Nussbaum mit sechs wei\u00dfen Lederst\u00fchlen zum Preis von 9.927 Euro gekauft hatte. Der Tisch und die sechs St\u00fchle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Kl\u00e4gers aufgestellt. Da der Esstisch und die St\u00fchle auch beruflich genutzt wurden, wollte der Kl\u00e4ger die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt aber weigerte sich, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.<\/p>\n<p>Daraufhin zog der Unternehmer vor Gericht und argumentierte damit, dass er f\u00fcr seine berufliche T\u00e4tigkeit auf diesen Esstisch angewiesen sei, weil er nur dort Pl\u00e4ne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten k\u00f6nne, da sein B\u00fcro hierf\u00fcr nicht ger\u00e4umig genug sei. Er gab an, dass der Esstisch zu 3\/7 beruflich genutzt wird und eine private Nutzung der Essgruppe h\u00f6chstens am Wochenende vorkommt.<\/p>\n<h2>Betrieblicher Nutzungsanteil liegt unter zehn Prozent<\/h2>\n<p>Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des Unternehmers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Gericht entschied, dass die Anschaffungskosten f\u00fcr den Esstisch und die sechs St\u00fchle nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass der Esstisch und die St\u00fchle der Einrichtung eines privaten Raumes dienen und deshalb nicht wie Gegenst\u00e4nde behandelt werden k\u00f6nnen, die ihrer Art nach sowohl f\u00fcr eine betriebliche als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind wie beispielsweise ein Kraftfahrzeug. Das hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile auch die Zeiten der \u201eNicht-Nutzung\u201c miteinbezogen werden m\u00fcssen, da die Essgruppe auch w\u00e4hrend dieser Zeit der Einrichtung des Zimmers diene und somit einen privaten Zweck erf\u00fcllt. Unter Ber\u00fccksichtigung der Zeiten der \u201eNicht-Nutzung\u201c betr\u00e4gt die betriebliche Nutzung jedoch nur 2,9 Prozent und somit wird der f\u00fcr eine steuerliche Anerkennung notwendige betriebliche Nutzungsanteil von mindestens zehn Prozent unterschritten.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass f\u00fcr vier der sechs St\u00fchle ohnehin keine betriebliche Nutzung ersichtlich sei, weil der Kl\u00e4ger laut seinen eigenen Aufzeichnungen ausschlie\u00dflich Einzelgespr\u00e4che gef\u00fchrt habe, erkl\u00e4rten die Richter. Dar\u00fcber hinaus habe auch die H\u00f6he der Anschaffungskosten der M\u00f6bel klar daf\u00fcr gesprochen, dass der Kl\u00e4ger den privaten Essbereich nach seinem pers\u00f6nlichen Geschmack habe einrichten wollen und die betriebliche Zweckm\u00e4\u00dfigkeit demgegen\u00fcber in den Hintergrund getreten ist.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht alle Gegenst\u00e4nde, die beruflich genutzt werden, k\u00f6nnen auch als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das zeigt ein Fall, der erst k\u00fcrzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2016, Az. 6 K 1996\/14) verhandelt wurde. 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