{"id":4588,"date":"2016-03-30T08:00:12","date_gmt":"2016-03-30T06:00:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4588"},"modified":"2016-03-28T18:36:39","modified_gmt":"2016-03-28T16:36:39","slug":"leistungen-eines-laborarztes-sind-von-der-umsatzsteuer-befreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/03\/30\/leistungen-eines-laborarztes-sind-von-der-umsatzsteuer-befreit\/","title":{"rendered":"Leistungen eines Laborarztes sind von der Umsatzsteuer befreit"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4216\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg\" alt=\"Doktor Patient Arzt \u00c4rztin Patientin Krankheit Krankenversicherung\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Heilbehandlungen ist auch auf die Leistungen von Labor\u00e4rzten anzuwenden, obwohl in diesem Fall kein pers\u00f6nliches Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient existiert. Dies hat unl\u00e4ngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2015, Az. 2 K 2409\/13) entschieden und damit der Finanzverwaltung widersprochen, die ein derartiges Vertrauensverh\u00e4ltnis als Voraussetzung f\u00fcr die Befreiung von der Umsatzsteuer ansah.<!--more--><\/p>\n<p>Von einem Arzt erbrachte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die beteiligten Parteien dar\u00fcber, ob diese Befreiungsvorschrift auch auf die Leistungen eines Laborarztes anzuwenden ist. Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall war Facharzt f\u00fcr klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik ohne kassen\u00e4rztliche Zulassung. Er stand in den Jahren 2009 bis 2012 bei einem ein Laborunternehmen unter Vertrag. Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rte es, das Unternehmen diagnostisch auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin und der Endokrinologie sowie bei der Optimierung labororganisatorischer Abl\u00e4ufe zu unterst\u00fctzten. Dar\u00fcber hinaus sollte er auch noch transfusionsmedizinische Beratungen f\u00fcr die von dem Laborunternehmen betreuten Krankenh\u00e4user und Rehabilitationskliniken erbringen. Eine eigene Laborpraxis unterhielt der Kl\u00e4ger nicht mehr, da er diese bereits zuvor an das Laborunternehmen verkauft hatte, so dass s\u00e4mtliche Einnahmen in den Streitjahren 2009 bis 2012 aus dem Vertrag mit dem Laborunternehmen herr\u00fchrten.<\/p>\n<h2>Finanzamt unterwirft Ums\u00e4tze des Laborarztes dem Regelsteuersatz<\/h2>\n<p>In dem strittigen Zeitraum gab der Kl\u00e4ger keine Umsatzsteuererkl\u00e4rungen ab, da er davon ausgegangen war, dass seine Ums\u00e4tze aus dem Vertrag mit dem Laborunternehmen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei sind. Doch das sah das Finanzamt anders und unterwarf die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung dem Regelsteuersatz in H\u00f6he von 19 %. Das Finanzamt begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass die Leistungen von Labor\u00e4rzten nicht auf einem pers\u00f6nlichen Vertrauensverh\u00e4ltnis zu den Patienten beruhen, was Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen w\u00e4re.<\/p>\n<h2>Auf das pers\u00f6nliche Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient kommt es nicht an<\/h2>\n<p>Daraufhin zog der Laborarzt vor Gericht und hatte Erfolg, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab seiner Klage statt. Das Finanzgericht kam zu der Ergebnis, dass auch die Leistungen eines Laborarztes unter die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen, und somit von der Umsatzsteuer freizustellen sind. Denn nach Ansicht der Finanzrichter setzt die Umsatzsteuerbefreiung nicht wie vom Finanzamt gefordert ein pers\u00f6nliches Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient voraus. Eine solche Voraussetzung w\u00fcrde sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entnehmen lassen, erkl\u00e4rten die Richter. Au\u00dferdem werde die Einsch\u00e4tzung der Finanzverwaltung auch nicht durch die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs gest\u00fctzt. Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung wurde aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Photographee.eu &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Heilbehandlungen ist auch auf die Leistungen von Labor\u00e4rzten anzuwenden, obwohl in diesem Fall kein pers\u00f6nliches Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient existiert. Dies hat unl\u00e4ngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. 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