{"id":4577,"date":"2016-03-16T08:00:46","date_gmt":"2016-03-16T07:00:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4577"},"modified":"2016-03-16T06:22:06","modified_gmt":"2016-03-16T05:22:06","slug":"ausbildungskosten-der-kinder-nicht-als-betriebsausgaben-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/03\/16\/ausbildungskosten-der-kinder-nicht-als-betriebsausgaben-absetzbar\/","title":{"rendered":"Ausbildungskosten der Kinder nicht als Betriebsausgaben absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4015\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg\" alt=\"Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn ein Selbstst\u00e4ndiger die Kosten f\u00fcr das Studium seiner Kinder \u00fcbernimmt, kann er diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das Abzugsverbot bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Kinder dazu verpflichtet haben, nach dem Studium im elterlichen Betrieb zu arbeiten. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 15. Januar 2016, Az. 4 K 2091\/13 E) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kinder sollten nach Studium im elterlichen Unternehmen arbeiten<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Verfahren war als selbstst\u00e4ndiger Unternehmensberater t\u00e4tig. Nach dem Abitur waren die beiden Kinder des Kl\u00e4gers in dessen Unternehmen mit einer projektabh\u00e4ngigen Wochenarbeitszeit von f\u00fcnf bis zehn Stunden geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt. Dar\u00fcber hinaus absolvierten beide Kinder des Kl\u00e4gers ein Studium der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre bzw. Business and Management Studies. Der Kl\u00e4ger vereinbarte mit seinen beiden Kindern, die Kosten f\u00fcr das Studium zu \u00fcbernehmen. Im Gegenzug mussten sich die Kinder des Kl\u00e4gers dazu bereit erkl\u00e4ren, nach dem Ende ihres Studiums f\u00fcr mindestens drei Jahre im elterlichen Unternehmen zu arbeiten oder im Falle einer vorzeitigen K\u00fcndigung die Kosten f\u00fcr das Studium anteilig zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wollte die Kosten f\u00fcr das Studium seiner Kinder dann als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, da die \u00dcbernahme der Kosten seiner Ansicht nach ausschlie\u00dflich betrieblich veranlasst war. Doch das Finanzamt weigerte sich, die vom Kl\u00e4ger zum Abzug gebrachten Studien- und Ausbildungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen mit der Begr\u00fcndung, dass es sich hierbei um typische Unterhaltsleistungen der Eltern an die Kinder gehandelt habe.<\/p>\n<h2>Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung der Kinder geh\u00f6ren zu den nicht abzugsf\u00e4higen Lebenshaltungskosten<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster stellte sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage des Unternehmensberaters als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger \u00fcbernommenen Studien- und Ausbildungskosten zu Recht verweigert hat. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f\u00fcr die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder grunds\u00e4tzlich zu den nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsf\u00e4higen Lebenshaltungskosten z\u00e4hlen. Dieses Abzugsverbot bleibt im Regelfall auch dann bestehen, wenn die Aufwendungen zugleich auch der F\u00f6rderung der beruflichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen dienen, so das Gericht. Denn Eltern sind unterhaltsrechtlich ohnehin verpflichtet, die Kosten f\u00fcr eine angemessene Berufsausbildung der eigenen Kinder zu tragen, so dass eine private Veranlassung f\u00fcr die Kosten\u00fcbernahme gegeben ist.<\/p>\n<h2>Aufteilung der Kosten nicht m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Allenfalls k\u00e4me daher eine Aufteilung der Kosten nach betrieblicher und privater Veranlassung in Betracht. Diese Aufteilung scheitert in dem vorliegenden Fall aber daran, dass es an einem objektiven Trennungsma\u00dfstab mangelt, so dass es bei dem kompletten Abzugsverbot bleiben muss, erkl\u00e4rten die Richter.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Selbstst\u00e4ndiger die Kosten f\u00fcr das Studium seiner Kinder \u00fcbernimmt, kann er diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das Abzugsverbot bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Kinder dazu verpflichtet haben, nach dem Studium im elterlichen Betrieb zu arbeiten. 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