{"id":4573,"date":"2016-03-15T08:00:25","date_gmt":"2016-03-15T07:00:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4573"},"modified":"2016-03-15T04:19:09","modified_gmt":"2016-03-15T03:19:09","slug":"kosten-fuer-die-lerntherapie-eines-hochbegabten-kindes-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/03\/15\/kosten-fuer-die-lerntherapie-eines-hochbegabten-kindes-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr die Lerntherapie eines hochbegabten Kindes sind keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4033\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg\" alt=\"Familie - Eltern mit Kindern\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Schlechte Nachrichten f\u00fcr die Eltern hochbegabter Kinder. Sie k\u00f6nnen die Kosten f\u00fcr eine Erziehungsberatung und Lerntherapie nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das hat unl\u00e4ngst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 19. November 2015, Az. VI R 45\/14) entschieden.<!--more--><\/p>\n<h2>Eltern lassen ihr Kind in der Schweiz therapeutisch behandeln<\/h2>\n<p>Bei dem Sohn der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren lag eine Hochbegabung vor. Doch das Kind hatte Probleme in der Schule, war unkonzentriert und st\u00f6rte den Unterricht. Die Eltern lie\u00dfen ihr Kind daraufhin mehrmals von einer Diplom-Psychologin in der Schweiz therapeutisch behandeln, um zu erreichen, dass das Kind schulische Leistungen erbringen kann, die auch seinen intellektuellen F\u00e4higkeiten entsprechen.<\/p>\n<p>Doch das war eine kostspielige Angelegenheit, da die Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich zu den Therapieaufwendungen auch noch Fahrtkosten und \u00dcbernachtungskosten zu tragen hatten. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf 6.758 Euro. Diese Ausgaben wollten die Eltern des hochbegabten Kindes in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Steitjahr 2010 als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Doch da spielte das Finanzamt nicht mit und weigerte sich die vorgebrachten Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuermindernd zu ber\u00fccksichtigten.<\/p>\n<h2>Medizinische Indikation der Therapieleistungen nicht nachgewiesen<\/h2>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage der Eltern hatte in der ersten Instanz auch Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2013, Az. 1 K 2747\/12) gab der Klage statt und entschied, dass die Therapieaufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Doch der Bundesfinanzhof war anderer Meinung als das Finanzgericht und hob das Urteil der Vorinstanz auf.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr die Therapie des Sohnes der Kl\u00e4ger nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7 33 EStG steuerlich anerkannt werden. In der Urteilbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Finanzrichter aus, dass Hochbegabung als solches noch keine Krankheit darstelle. Bei Vorliegen einer Hochbegabung k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme von Leistungen, sofern diese auch medizinisch indiziert sind, zwar unmittelbare Krankheitskosten darstellen, und dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden. Allerdings haben die Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall die medizinische Indikation der erbrachten Therapieleistungen nicht nachgewiesen, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Kzenon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schlechte Nachrichten f\u00fcr die Eltern hochbegabter Kinder. Sie k\u00f6nnen die Kosten f\u00fcr eine Erziehungsberatung und Lerntherapie nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das hat unl\u00e4ngst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 19. November 2015, Az. 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