{"id":4571,"date":"2016-03-23T08:00:23","date_gmt":"2016-03-23T07:00:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4571"},"modified":"2016-03-22T01:49:19","modified_gmt":"2016-03-22T00:49:19","slug":"werbungskostenabzug-bei-fehlgeschlagenem-beteiligungserwerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/03\/23\/werbungskostenabzug-bei-fehlgeschlagenem-beteiligungserwerb\/","title":{"rendered":"Werbungskostenabzug bei fehlgeschlagenem Beteiligungserwerb"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4278\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS-300x169.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen Priewe\" width=\"300\" height=\"169\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS-300x169.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS.jpg 462w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn ein Steuerpflichtiger erfolglos versucht hat, sich durch die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann er die damit verbundenen Kosten zumindest in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das hat unl\u00e4ngst das Finanzgericht K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az. 14 K 2767\/12) entschieden.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger wurde Vorstandsposition nach Beteiligungserwerb in Aussicht gestellt<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall war als Jurist bei einer GmbH angestellt. Er \u00fcberlie\u00df der GmbH, bei der er angestellt war, einen Betrag in H\u00f6he von 75.000 Euro f\u00fcr eine 10-prozentige Beteiligung an einer noch zu gr\u00fcndenden Aktiengesellschaft. Im Gegenzug sollte der Kl\u00e4ger bei dieser Aktiengesellschaft einen Vorstandsposten mit einem Bruttogehalt in H\u00f6he von 90.000 Euro pro Jahr erhalten. Doch dazu kam es nicht. Denn die GmbH nutzte den von dem Kl\u00e4ger erhaltenen Betrag entgegen der Vereinbarung zur Begleichung von Verbindlichkeiten. Daher kam es weder zu einer Beteiligung des Kl\u00e4gers an der Aktiengesellschaft, noch erhielt er einen Posten als Vorstand. Weil die GmbH das Geld nicht mehr an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzahlen konnte, machte dieser den Verlust in H\u00f6he von 75.000 Euro in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2002 als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend. Doch das Finanzamt verweigerte einen Werbungskostenabzug mit der Begr\u00fcndung, die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Beteiligungserwerb seien nicht der beruflichen, sondern der privaten Verm\u00f6gensebene zuzuordnen.<\/p>\n<h2>Zusammenhang zwischen Beteiligungserwerb und Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln war allerdings anderer Meinung als das Finanzamt und gab der Klage des Juristen statt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich anerkannt werden m\u00fcssen, da ein enger Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit besteht. Die Finanzrichter waren der \u00dcberzeugung, dass es dem Kl\u00e4ger bei dem fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb in erster Linie darum ging, eine ad\u00e4quate nichtselbstst\u00e4ndige Arbeit zu finden und ein regelm\u00e4\u00dfiges Gehalt zu erhalten. Demgegen\u00fcber spielte die geplante Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft nach Einsch\u00e4tzung der Richter f\u00fcr den Kl\u00e4ger nur eine untergeordnete Rolle. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung des Falles zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen Priewe<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Steuerpflichtiger erfolglos versucht hat, sich durch die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann er die damit verbundenen Kosten zumindest in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das hat unl\u00e4ngst das Finanzgericht K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 21. 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