{"id":4557,"date":"2016-02-29T12:27:27","date_gmt":"2016-02-29T11:27:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4557"},"modified":"2016-03-04T08:05:55","modified_gmt":"2016-03-04T07:05:55","slug":"bfh-bleibt-seiner-strengen-linie-beim-arbeitszimmer-treu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/02\/29\/bfh-bleibt-seiner-strengen-linie-beim-arbeitszimmer-treu\/","title":{"rendered":"BFH bleibt seiner strengen Linie beim Arbeitszimmer treu"},"content":{"rendered":"<p>Der gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem Zimmer, das sowohl f\u00fcr private als f\u00fcr berufliche Zwecke genutzt wird, zumindest ein anteiliger Werbungskostenabzug m\u00f6glich ist. Da in der heutigen Berufswelt, immer mehr Berufst\u00e4tige einen Teil ihrer beruflichen Pflichten von zu Hause aus erledigen, ist diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs f\u00fcr eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant und wurde dementsprechend mit Spannung erwartet.<!--more--><\/p>\n<p>Die jetzt ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015, Az. GrS 1\/14, ver\u00f6ffentlicht am 28. Januar 2016) d\u00fcrfte bei den betroffenen Steuerpflichtigen aber f\u00fcr Ern\u00fcchterung gesorgt haben. Denn der Bundesfinanzhof h\u00e4lt auch weiterhin an seiner strengen Linie in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten des heimischen Arbeitszimmers fest. Die obersten deutschen Finanzrichter entschieden, dass bei einem gemischt genutzten Raum ein Werbungskostenabzug f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer generell ausscheide.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte ein Immobilieneigent\u00fcmer geklagt, der sich in seinem Einfamilienhaus ein privates Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Von diesem Arbeitszimmer aus k\u00fcmmerte sich der Kl\u00e4ger um die Verwaltung seiner vermieteten Mehrfamilienh\u00e4user. Allerdings wurde der Raum nicht nur als Arbeitszimmer genutzt, sondern zus\u00e4tzlich auch noch f\u00fcr private Zwecke. Der Kl\u00e4ger machte den auf die Immobilienverwaltung entfallenden Anteil der Kosten f\u00fcr den Raum (60 %) als Werbungskosten steuerlich geltend. Diese Werbungskosten wurden jedoch vom zust\u00e4ndigen Finanzamt nicht anerkannt.<\/p>\n<h2>Aufteilung der Kosten bei gemischt genutzten Arbeitszimmern nicht zul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Die Vorinstanz zeigte sich noch vergleichsweise gro\u00dfz\u00fcgig und lie\u00df einen anteiligen Werbungskostenabzug f\u00fcr das gemischt genutzte Arbeitszimmer zu. Der Bundesfinanzhof vertritt demgegen\u00fcber jedoch eine wesentlich strengere Rechtsauffassung und versagte den Werbungskostenabzug f\u00fcr das gemischt genutzte Arbeitszimmer g\u00e4nzlich. Die obersten Finanzrichter erkl\u00e4rten, dass ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer einen b\u00fcrom\u00e4\u00dfig eingerichteten Raum, der ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, voraussetzt. Wenn dies nicht der Fall ist, d\u00fcrfen die Kosten insgesamt nicht abgezogen werden, so dass auch eine Aufteilung der Kosten nach der beruflichen und privaten Verwendung ausscheidet.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof legt bei dem Werbungskostenabzug f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer somit strengere Ma\u00dfst\u00e4be an, als etwa bei Reisekosten, bei denen eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung zugelassen wird. Der Bundesfinanzhof sieht in diesem Fall eine strengere Auslegung des Gesetzes als notwendig an, um den beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abgrenzen zu k\u00f6nnen und Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zu verhindern, da sich die tats\u00e4chliche Nutzung eines Raums innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen kaum objektiv \u00fcberpr\u00fcfen l\u00e4sst. Eine Aufteilung der Kosten auf Basis eines Nutzungszeitenbuchs sieht der Bundesfinanzhof nicht als sinnvoll an, da diesen Aufzeichnungen kein \u00fcber eine blo\u00dfe Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehender Beweiswert innewohnt.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 apops &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem Zimmer, das sowohl f\u00fcr private als f\u00fcr berufliche Zwecke genutzt wird, zumindest ein anteiliger Werbungskostenabzug m\u00f6glich ist. 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