{"id":4547,"date":"2016-02-12T08:00:34","date_gmt":"2016-02-12T07:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4547"},"modified":"2016-03-04T08:14:57","modified_gmt":"2016-03-04T07:14:57","slug":"wann-sind-die-kosten-fuer-einen-fuehrerschein-als-werbungskosten-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/02\/12\/wann-sind-die-kosten-fuer-einen-fuehrerschein-als-werbungskosten-absetzbar\/","title":{"rendered":"Wann sind die Kosten f\u00fcr einen F\u00fchrerschein als Werbungskosten absetzbar?"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr Steuerpflichtige, die gerade ihren F\u00fchrerschein gemacht haben, stellt sich die Frage, ob sie die damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen k\u00f6nnen. Doch in den meisten F\u00e4llen geht das leider nicht. Wenn der F\u00fchrerschein auch f\u00fcr private Fahrten genutzt werden kann, ist ein Abzug der Kosten f\u00fcr den Erwerb des F\u00fchrerscheins als Werbungskosten im Regelfall ausgeschlossen. Das wird auch durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 27. August 2015, Az. 4 K 3243\/14 E) best\u00e4tigt.<!--more--><\/p>\n<p>Geklagte hatte in dem vorliegenden Fall ein Priester, der aus Nigeria stammt, und in Deutschland als Kaplan arbeitete. Das Bistum, bei dem der Kl\u00e4ger angestellt war, setzte den Besitz eines g\u00fcltigen F\u00fchrerscheins voraus. Die Kosten f\u00fcr den Erwerb des F\u00fchrerscheins sowie die Kosten f\u00fcr die Anschaffung und den Unterhalt eines Autos musste der Kl\u00e4ger selbst tragen. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2012 machte der Kl\u00e4ger Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb eines F\u00fchrerscheins der Klasse B in H\u00f6he von insgesamt 2.715,60 Euro steuerlich geltend. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte, dass er wegen seines l\u00e4ngerfristigen Aufenthalts in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht erwerben musste. Die damit verbundenen Kosten seien ausschlie\u00dflich beruflich bedingt, weil ihn das Bistum andernfalls nicht als Kaplan besch\u00e4ftigt h\u00e4tte. Doch das Finanzamt weigerte sich, die Kosten f\u00fcr den Erwerb des F\u00fchrerscheins als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<h2>Kosten werden der privaten Lebensf\u00fchrung zugeordnet<\/h2>\n<p>Auch vor Gericht hatte der Priester keinen Erfolg mit seiner Klage. Das Finanzgericht M\u00fcnster kam zu der Entscheidung, dass in dem vorliegenden Fall ein Werbungskostenabzug ausscheide, da es sich um Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung handele. Entsprechend der bisherigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten f\u00fcr den Erwerb eines F\u00fchrerscheins der Klasse B generell der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen, da die Fahrerlaubnis typischerweise auch f\u00fcr Privatfahrten genutzt wird. Es spielt dabei keine Rolle, in welchem Umfang der F\u00fchrerschein tats\u00e4chlich beruflich oder privat genutzt wird, so das Gericht. Damit scheidet eine Aufteilung der Kosten in privat und beruflich veranlasste Kosten ebenfalls aus.<\/p>\n<h2>Werbungskostenabzug in Ausnahmenf\u00e4llen doch m\u00f6glich<\/h2>\n<p>In einigen Ausnahmef\u00e4llen ist ein Werbungskostenabzug aber dennoch m\u00f6glich. Ein Abzug der Aufwendung f\u00fcr den Erwerb des F\u00fchrerscheins als Werbungskosten wird vom Finanzamt zugelassen, wenn der Erwerb der entsprechenden Fahrlizenz durch die berufliche T\u00e4tigkeit veranlasst ist und eine private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Davon ist beispielsweise bei einem Taxi-, LKW- oder Busf\u00fchrerschein auszugehen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Phase4Photography<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Steuerpflichtige, die gerade ihren F\u00fchrerschein gemacht haben, stellt sich die Frage, ob sie die damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen k\u00f6nnen. Doch in den meisten F\u00e4llen geht das leider nicht. 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