{"id":4532,"date":"2016-01-22T06:30:59","date_gmt":"2016-01-22T05:30:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4532"},"modified":"2016-01-22T06:30:59","modified_gmt":"2016-01-22T05:30:59","slug":"kein-grundsteuererlass-bei-leerstand-wegen-umbaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2016\/01\/22\/kein-grundsteuererlass-bei-leerstand-wegen-umbaus\/","title":{"rendered":"Kein Grundsteuererlass bei Leerstand wegen Umbaus"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4284\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Tiberius Gracchus\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Bei Mietausf\u00e4llen infolge eines Leerstands sieht das Gesetz die M\u00f6glichkeit vor, dass ein Teil der Grundsteuer erlassen wird. Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn der Immobilieneigent\u00fcmer den Leerstand aufgrund von Umbauma\u00dfnahmen selbst zu verantworten hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2015, Az. 5 K 475\/15) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Umbau von Gewerbeimmobilie zur Wohnimmobilie<\/h2>\n<p>Wenn eine Immobilie l\u00e4ngere Zeit leer steht, hat das f\u00fcr den Eigent\u00fcmer nat\u00fcrlich erhebliche finanzielle Einbu\u00dfen aufgrund der fehlenden Mieteinnahmen zur Folge. Um diese finanzielle Belastung etwas abzufedern, kann dem Eigent\u00fcmer nach \u00a7 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) bis zu 50 Prozent der normalerweise zu zahlenden Grundsteuer erlassen werden. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Beteiligten dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Grundsteuererlass erf\u00fcllt sind. In dem vorliegenden Fall hatte der Eigent\u00fcmer einer Immobilie geklagt, die fr\u00fcher als Gewerbeimmobilie genutzt wurde und zuletzt im Jahr 2003 vermietet worden ist. Nach einem mehrj\u00e4hrigen Leerstand entschied sich der Kl\u00e4ger dazu, das Objekt zu Mietwohnungen umzubauen. Der Kl\u00e4ger stellte bei der Stadt einen Antrag auf Grundsteuererlass f\u00fcr das Jahr 2013, da die Immobilie infolge des Umbaus bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 nicht vermietbar war. Doch die Stadt lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers ab mit der Begr\u00fcndung, dass der mit dem Umbau einer Immobilie zwangsl\u00e4ufig einhergehende Leerstand in den Risikobereich des Immobilieneigent\u00fcmers falle.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr einen Grundsteuererlass sind nicht erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Auch vor Gericht hatte der Immobilieneigent\u00fcmer keinen Erfolg, das Verwaltungsgericht Koblenz wies seine Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Stadt den Antrag des Kl\u00e4gers auf Erlass der Grundsteuer zu Recht abgelehnt hat, da die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Grundsteuererlass im Jahr 2013 nicht erf\u00fcllt waren. Voraussetzung f\u00fcr einen Grundsteuererlass ist gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 GrStG, dass der Immobilieneigent\u00fcmer die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. In dem vorliegenden Fall hat der Kl\u00e4ger aber selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache f\u00fcr die Ertragsminderung herbeigef\u00fchrt, so das Gericht. Denn der Leerstand der Immobilie und der daraus resultierende Mietausfall im Jahr 2013 beruht auf der Entscheidung des Kl\u00e4gers, die Immobilie von einer Gewerbeimmobilie zu einer Wohnimmobilie umzubauen. Ob die Entscheidung, den Umbau durchzuf\u00fchren aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, spielt f\u00fcr die Frage des Grundsteuererlasses keine Rolle.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Tiberius Gracchus<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Mietausf\u00e4llen infolge eines Leerstands sieht das Gesetz die M\u00f6glichkeit vor, dass ein Teil der Grundsteuer erlassen wird. Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn der Immobilieneigent\u00fcmer den Leerstand aufgrund von Umbauma\u00dfnahmen selbst zu verantworten hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 11. 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