{"id":4491,"date":"2015-12-29T08:00:35","date_gmt":"2015-12-29T07:00:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4491"},"modified":"2015-12-27T06:29:58","modified_gmt":"2015-12-27T05:29:58","slug":"dienstwagen-kein-betriebsausgabenabzug-bei-anwendung-der-1-regelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/12\/29\/dienstwagen-kein-betriebsausgabenabzug-bei-anwendung-der-1-regelung\/","title":{"rendered":"Dienstwagen: Kein Betriebsausgabenabzug bei Anwendung der 1 %-Regelung"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4287\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Phase4Photography\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Ein Arbeitnehmer, der einen von seinem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Dienstwagen f\u00fcr seine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben f\u00fcr die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber s\u00e4mtliche Kosten getragen hat und die Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung versteuert wurde. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16. Juli 2015, Az. III R 33\/14) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Dienstwagen wird f\u00fcr selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit genutzt<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall war ein Unternehmensberater, der sowohl Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit als auch aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielte. Der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers stellt ihm einen Firmenwagen zur Verf\u00fcgung. Diesen Wagen durfte der Kl\u00e4ger sowohl f\u00fcr private Fahrten nutzen als auch f\u00fcr Fahrten im Rahmen seiner selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit. Die Kosten wurden in vollem Umfang vom Arbeitgeber \u00fcbernommen. Im Streitjahr 2008 legte der Kl\u00e4ger insgesamt 60.000 km mit seinem Dienstwagen zur\u00fcck. Davon entfielen 37.000 km auf die Angestelltent\u00e4tigkeit, 18.000 km auf die selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit sowie 5.000 km auf private Fahrten.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber wurde nach der 1 %-Regelung versteuert. Unter Zugrundelegung eines Bruttolistenpreises von 41.400 Euro f\u00fcr den Dienstwagen wurde f\u00fcr das Streitjahr 2008 ein Sachbezug in H\u00f6he von 4.968 Euro versteuert. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr die betriebliche Nutzung des von seinem Arbeitgeber \u00fcberlassenen Fahrzeugs Betriebsausgaben in H\u00f6he von 3.889 Euro steuerlich geltend. Diesen Betrag hatte er ermittelt, indem er den nach der 1 %-Regelung versteuerten Sachbezug in H\u00f6he von 4.968 Euro im Verh\u00e4ltnis der betrieblichen Fahrten (78,3 %) zu den privaten Fahrten (21,7 %) aufteilte.<\/p>\n<h2>Finanzamt versagt Betriebsausgabenabzug<\/h2>\n<p>Das Finanzamt versagte jedoch den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr die betriebliche Nutzung des Wagens. Auch der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt wie schon die Vorinstanz recht und wies die Klage des Unternehmensberaters als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der Bundesfinanzhof entschied, dass in dem vorliegenden Fall ein Betriebsausgabenabzug nicht in Frage kommt. Die Richter erkl\u00e4rten, dass ein Betriebsausgabenabzug bei den Eink\u00fcnften aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit voraussetzt, dass bei dem Steuerpflichtigen selbst und nicht bei einem Dritten Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall wurden die gesamten mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten aber vom Arbeitgeber des Kl\u00e4gers getragen. Bei Anwendung der 1 %-Regelung spielt es zudem keine Rolle, ob und wie der Arbeitnehmer den Wagen au\u00dferhalb des Dienstverh\u00e4ltnisses tats\u00e4chlich nutzt, so das Gericht. Somit ergeben sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger keine finanziellen Nachteile dadurch, dass er den Dienstwagen auch f\u00fcr seine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit genutzt hat.<\/p>\n<p>Dieses Urteil gilt jedoch nur f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die private Nutzungs\u00fcberlassung nach der 1 %-Regelung abgerechnet wurde. Offen bleibt hingegen die Frage, ob ein Betriebsausgabeabzug in Betracht k\u00e4me, wenn der Kl\u00e4ger stattdessen ein Fahrtenbuch gef\u00fchrt h\u00e4tte und die 1 %-Regelung nicht zur Anwendung gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Phase4Photography<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer, der einen von seinem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Dienstwagen f\u00fcr seine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben f\u00fcr die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber s\u00e4mtliche Kosten getragen hat und die Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung versteuert wurde. 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