{"id":4468,"date":"2015-12-03T08:00:34","date_gmt":"2015-12-03T07:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4468"},"modified":"2015-12-02T05:15:08","modified_gmt":"2015-12-02T04:15:08","slug":"steuerverguenstigungen-fuer-kostuemparty-eines-karnevalsvereins","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/12\/03\/steuerverguenstigungen-fuer-kostuemparty-eines-karnevalsvereins\/","title":{"rendered":"Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr Kost\u00fcmparty eines Karnevalsvereins"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Am 11.11. hat f\u00fcr viele Karnevalsbegeisterte wieder die f\u00fcnfte Jahreszeit begonnen. Ein fester Bestandteil des Karnevals sind seit jeher Kost\u00fcmpartys. Wenn ein Karnevalsverein eine Kost\u00fcmparty veranstaltet, hat er sogar die M\u00f6glichkeit von Steuerverg\u00fcnstigungen zu profitieren, zumindest dann, wenn diese Party in der Karnevalswoche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch stattfindet.<!--more--><\/p>\n<p>Vor dem Finanzgericht K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 20.August 2015, Az. 10 K 3553\/13) stritten die Parteien dar\u00fcber, ob die mit einer Kost\u00fcmparty erzielten Eink\u00fcnfte k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sind oder von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit sind. Au\u00dferdem ging es darum, ob die Ums\u00e4tze dem Regelsteuersatz oder dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Tatsache, dass dieser Prozess ausgerechnet vor dem Finanzgericht K\u00f6ln verhandelt wurde, mag den Kl\u00e4gern m\u00f6glicherweise zugutegekommen sein, schlie\u00dflich geh\u00f6rt die Domstadt zu den Karnevalshochburgen in Deutschland.<\/p>\n<p>Geklagt in dem vorliegenden Fall hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land. Dabei handelte es sich um einen als gemeinn\u00fctzig im Sinne des \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 Abgabenordnung (AO) anerkannten Verein. Laut seiner Satzung widmet sich dieser Verein der Erhaltung und Pflege heimatlichen Brauchtums, insbesondere der F\u00f6rderung des Karnevals in seinem historischen Sinne. Der Karnevalsverein veranstaltet allj\u00e4hrlich am Karnevalssamstag eine Kost\u00fcmparty mit Musikbeitr\u00e4gen bekannter Karnevalsinterpreten, karnevalistischen Tanzdarbietungen, Gardet\u00e4nzen und Ordensverleihungen. An dieser Veranstaltung hatten im Streitjahr 2009 rund 1.200 Karnevalisten teilgenommen, die allesamt kost\u00fcmiert waren.<\/p>\n<h2>Finanzamt unterwirft Eink\u00fcnfte der K\u00f6rperschaftsteuer<\/h2>\n<p>Das Finanzamt unterwarf die mit der Veranstaltung erwirtschafteten Eink\u00fcnfte der K\u00f6rperschaftsteuer und verlangte von dem Karnevalsverein den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Das Finanzamt f\u00fchrte als Begr\u00fcndung an, dass diese Veranstaltung keine typische Karnevalssitzung sei und daher nicht die Pflege traditionellen Brauchtums im Vordergrund stehe. Vielmehr handele es sich um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die Unterhaltung der Besucher das Hauptziel sei, so dass die Veranstaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb des Vereins zuzuordnen ist, und die Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr die Brauchtumspflege daher nicht anzuwenden sind.<\/p>\n<h2>Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz ist anzuwenden<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht widersprach dem Finanzamt und gab der Klage des Karnevalsvereins statt. Nach Auffassung des Gerichts sind die mit der Kost\u00fcmparty erzielten Eink\u00fcnfte und Ums\u00e4tze nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, sondern dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetrieb des Kl\u00e4gers zuzuordnen. Folglich sind die Eink\u00fcnfte nicht k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig und die Ums\u00e4tze unterliegen lediglich dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass es zumindest in der Karnevalswoche nicht ma\u00dfgeblich darauf ankommen kann, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund st\u00fcnden. Gesellige Veranstaltungen, bei denen kost\u00fcmierte Besucher zu Karnevalsmusik ausgelassen feiern, geh\u00f6rten ebenfalls zum Wesen des rheinischen Karnevals und somit zum steuerbeg\u00fcnstigten \u201etraditionellen Brauchtum\u201c im Sinne des \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 11.11. hat f\u00fcr viele Karnevalsbegeisterte wieder die f\u00fcnfte Jahreszeit begonnen. Ein fester Bestandteil des Karnevals sind seit jeher Kost\u00fcmpartys. 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