{"id":4466,"date":"2015-12-02T08:00:07","date_gmt":"2015-12-02T07:00:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4466"},"modified":"2015-12-02T05:11:17","modified_gmt":"2015-12-02T04:11:17","slug":"kindergeld-muss-bis-zum-vorliegen-der-pruefungsergebnisse-gezahlt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/12\/02\/kindergeld-muss-bis-zum-vorliegen-der-pruefungsergebnisse-gezahlt-werden\/","title":{"rendered":"Kindergeld muss bis zum Vorliegen der Pr\u00fcfungsergebnisse gezahlt werden"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4015\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg\" alt=\"Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn ein Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, kann sich der Anspruch auf Kindergeld \u00fcber die Vollj\u00e4hrigkeit hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verl\u00e4ngern.\u00a0Mit dem Abschluss des Studiums oder der Ausbildung erlischt dann aber der Anspruch auf Kindergeld. Jetzt gibt es aber eine gute Nachricht f\u00fcr Eltern, deren Kinder l\u00e4nger auf die Pr\u00fcfungsergebnisse warten m\u00fcssen. Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG Sachsen, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. 4 K 357\/11), endet das Studium noch nicht mit Ablegen der letzten Pr\u00fcfung, sondern erst mit der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses. Das bedeutet, bis zum Vorliegen der endg\u00fcltigen Pr\u00fcfungsergebnisse steht den Eltern weiterhin Kindergeld zu.<!--more--><\/p>\n<h2>Studentin musste sechs Monate auf Pr\u00fcfungsergebnisse warten<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten die Parteien dar\u00fcber, wann ein Studium als beendet anzusehen ist und damit der Anspruch auf Kindergeld erlischt. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Studentin, die ihre Diplomarbeit abgegeben hatte, und danach sechs Monate auf deren Bewertung und die Bekanntgabe der Note warten musste. In der Zwischenzeit war sie weiterhin an der Universit\u00e4t immatrikuliert und jobbte nebenbei durchschnittlich rund 15 Stunden pro Woche. Die Familienkasse stellt die Kindergeldzahlung nach der Abgabe der Diplomarbeit vorzeitig ein mit der Begr\u00fcndung, dass sich das Kind nach Ablegen der letzten Pr\u00fcfungsleistung nicht l\u00e4nger in einer Berufsausbildung bef\u00e4nde und somit die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Kindergeld nicht mehr erf\u00fcllt w\u00e4ren.<\/p>\n<h2>Kein Anspruch auf Kindergeld bei vorzeitiger Aufnahme einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Sachsen war allerdings anderer Meinung als die Familienkasse und gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts befindet sich ein Kind, dass ein Universit\u00e4tsstudium absolviert, solange in einer Berufsausbildung im Sinne des \u00a7 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG, bis eine Pr\u00fcfungsentscheidung zur Feststellung des Studienerfolges ergangen ist. Solange steht den Eltern dann auch Kindergeld zu. Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass die Aus\u00fcbung eines der akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs in der Regel erst dann m\u00f6glich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Pr\u00fcfungsentscheidung vorliegt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind nach Ablegung der letzten Pr\u00fcfungsleistung, aber noch vor der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses, bereits eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit aufnimmt. Dann erlischt der Anspruch auf Kindergeld bereits mit Aufnahme der Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit, da sich das Kind nicht l\u00e4nger auf sein Berufsziel vorbereitet.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, kann sich der Anspruch auf Kindergeld \u00fcber die Vollj\u00e4hrigkeit hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verl\u00e4ngern.\u00a0Mit dem Abschluss des Studiums oder der Ausbildung erlischt dann aber der Anspruch auf Kindergeld. 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