{"id":4445,"date":"2015-11-13T08:00:37","date_gmt":"2015-11-13T07:00:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4445"},"modified":"2015-11-11T05:15:06","modified_gmt":"2015-11-11T04:15:06","slug":"kindergeldanspruch-bei-mehrjaehrigem-auslandsstudium","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/11\/13\/kindergeldanspruch-bei-mehrjaehrigem-auslandsstudium\/","title":{"rendered":"Kindergeldanspruch bei mehrj\u00e4hrigem Auslandsstudium"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4015\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg\" alt=\"Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch die M\u00f6glichkeit, Kindergeld zu erhalten, wenn ihr Kind bereits vollj\u00e4hrig ist. Wenn sich das vollj\u00e4hrige Kind in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert, kann sich der Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verl\u00e4ngern. Der Umstand, dass das Kind im nicht europ\u00e4ischen Ausland studiert, muss dabei f\u00fcr den Anspruch auf Kindergeld nicht sch\u00e4dlich sein. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38\/14, ver\u00f6ffentlicht am 28.10.2015).<!--more--><\/p>\n<h2>Wohnsitz im Inland oder anderem EU-Staat als Voraussetzung f\u00fcr einen Kindergeldanspruch<\/h2>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Erhalt von Kindergeld ist, dass das Kind einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union hat. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren stritten die Parteien dar\u00fcber, ob ein Student, der f\u00fcr ein Studium mehrere Jahre in Ausland geht, seinen Wohnsitz im Inland damit aufgibt und somit auch der Anspruch auf Kindergeld erlischt<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen deutschen Staatsb\u00fcrger chinesischer Herkunft. Der im Februar 1994 geborenen Sohn des Kl\u00e4gers hatte seine schulische Ausbildung im Juli 2012 abgeschlossen. Danach verbrachte der Sohn des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst ein Jahr in China, um dort an einem Sprachkurs teilzunehmen. Im Anschluss entschied sich der Sohn, ein vierj\u00e4hriges Bachelorstudium in China aufzunehmen. Das Studium begann im September 2013. W\u00e4hrend der Studienzeit war er in einem Studentenwohnheim in China untergebracht. Verwandtschaftliche Beziehungen am Studienort gab es nicht. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 reiste der Sohn des Kl\u00e4gers f\u00fcr jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zur\u00fcck und wohnte in diesem Zeitraum in seinem alten Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf, mit der Begr\u00fcndung, dass der Sohn des Kl\u00e4gers seinen Wohnsitz von Deutschland nach China verlegt habe.<\/p>\n<h2>Wohnsitz in Deutschland wurde trotz Studium in China beibehalten<\/h2>\n<p>Der Bundesfinanzhof teilte die Einsch\u00e4tzung der Familienkasse jedoch nicht und gab der Klage des Vaters statt. Die Richter des Bundesfinanzhofs kamen zu der \u00dcberzeugung, dass der Sohn des Kl\u00e4gers trotz seines Studiums in China seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Somit bestand der Anspruch auf Kindergeld im strittigen Zeitraum weiterhin fort. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr war, dass der Sohn den \u00fcberwiegenden Teil, also mehr als 50 % der ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht habe. Demgegen\u00fcber hielt es das Gericht f\u00fcr unerheblich, ob der Kl\u00e4ger oder sein Sohn chinesische Wurzeln haben.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0Minerva Studio &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch die M\u00f6glichkeit, Kindergeld zu erhalten, wenn ihr Kind bereits vollj\u00e4hrig ist. Wenn sich das vollj\u00e4hrige Kind in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert, kann sich der Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verl\u00e4ngern. 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