{"id":4427,"date":"2015-10-20T08:00:27","date_gmt":"2015-10-20T06:00:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4427"},"modified":"2015-10-20T05:02:47","modified_gmt":"2015-10-20T03:02:47","slug":"haeusliches-arbeitszimmer-keine-sonderbehandlung-fuer-alleinerziehende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/10\/20\/haeusliches-arbeitszimmer-keine-sonderbehandlung-fuer-alleinerziehende\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Keine Sonderbehandlung f\u00fcr Alleinerziehende"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4044\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die Regeln f\u00fcr eine steuerliche Anerkennung des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers sind heutzutage sehr streng. Wenn dem Steuerpflichtigen bei seinem Arbeitgeber ein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, wird ein Werbungskostenabzug f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht anerkannt. Es wird auch keine Ausnahme gemacht, wenn eine alleinerziehende Mutter teilweise von zu Hause aus arbeitet, um ihr minderj\u00e4hriges Kind nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2015, Az. 3 K 1544\/13).<!--more--><\/p>\n<p>Geklagt hatte die Angestellte einer Verwaltungsbeh\u00f6rde, die nach der Scheidung von ihrem Ehemann mit ihrem Arbeitgeber Telearbeit vereinbart hatte. Die Vereinbarung der Kl\u00e4gerin mit ihrem Arbeitgeber sah vor, dass die Kl\u00e4gerin am Vormittag im B\u00fcro anwesend sein musste, daf\u00fcr aber nachmittags von zu Hause aus arbeiten konnte. Auf diese Weise konnte die alleinerziehende Mutter weiterhin in Vollzeit arbeiten und trotzdem am Nachmittag ihren minderj\u00e4hrigen Sohn zu Hause betreuen. F\u00fcr ihre Arbeit zu Hause nutze die Kl\u00e4gerin ihre eigene B\u00fcroeinrichtung. Der Arbeitgeber stellte der Kl\u00e4gerin lediglich das Verbrauchsmaterial wie beispielsweise Papier und Tintenpatronen f\u00fcr den Drucker zur Verf\u00fcgung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten.<\/p>\n<h2>Finanzamt erkennt Werbungskosten f\u00fcr Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nicht an<\/h2>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2011 machte die alleinerziehende Mutter Aufwendungen f\u00fcr ihren Telearbeitsplatz in H\u00f6he von 1.518,61 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt weigert sich jedoch die Aufwendungen f\u00fcr den h\u00e4uslichen Telearbeitsplatz als Werbungskosten anzuerkennen und begr\u00fcndet seine Entscheidung damit, dass der Kl\u00e4gerin auch im Verwaltungsgeb\u00e4ude des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der alleinerziehenden Mutter als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<h2>Notwendige Betreuung des Kindes spielt aus steuerrechtlicher Sicht keine Rolle<\/h2>\n<p>Das Gericht erkl\u00e4rte, dass ein Werbungskostenabzug im vorliegenden Fall ausscheide, weil der Kl\u00e4gerin auch an den Nachmittagen in den R\u00e4umlichkeiten ihres Arbeitgebers ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand. Dabei k\u00f6nne aus steuerrechtlicher Sicht nicht ber\u00fccksichtigt werden, dass die Kl\u00e4gerin als alleinerziehende Mutter den zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitsplatz nachmittags wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht nutzen kann, da es sich hierbei um private Gr\u00fcnde handele. Au\u00dferdem habe der Gesetzgeber bereits mit dem Entlastungsbetrag nach \u00a7 24 b EStG extra eine Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr alleinerziehende Elternteile geschaffen, so die Richter.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Regeln f\u00fcr eine steuerliche Anerkennung des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers sind heutzutage sehr streng. Wenn dem Steuerpflichtigen bei seinem Arbeitgeber ein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, wird ein Werbungskostenabzug f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht anerkannt. 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