{"id":4408,"date":"2015-09-29T17:32:25","date_gmt":"2015-09-29T15:32:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4408"},"modified":"2015-09-29T17:32:25","modified_gmt":"2015-09-29T15:32:25","slug":"wann-bleiben-kindergartenzuschuesse-des-arbeitgebers-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/09\/29\/wann-bleiben-kindergartenzuschuesse-des-arbeitgebers-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Wann bleiben Kindergartenzusch\u00fcsse des Arbeitgebers steuerfrei?"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4033\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg\" alt=\"Familie - Eltern mit Kindern\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Damit Eltern Arbeit und Familie unter einen Hut bringen k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie sich um eine geeignete Kinderbetreuung k\u00fcmmern. Diese Problematik haben inzwischen auch viele Arbeitgeber erkannt und gew\u00e4hren ihren Mitarbeitern deshalb einen sogenannten Kindergartenzuschuss. Das Gute daran ist, dass dieser Kindergartenzuschuss unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei ist.<!--more--><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nummer 33 EStG, die Betreuung und Unterbringung der Kinder seiner Angestellten bezuschussen darf, ohne dass daraus eine Steuer oder Abgabenpflicht erw\u00e4chst. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kindergartenzuschuss zus\u00e4tzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Bei einer reinen Gehaltsumwandlung gilt die Steuerbefreiung n\u00e4mlich nicht.<\/p>\n<h2>Kind darf noch nicht schulpflichtig sein<\/h2>\n<p>Eine weitere Voraussetzung f\u00fcr den steuerfreien Zuschuss f\u00fcr die Betreuung eines Kindes ist, dass das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Ob f\u00fcr ein Kind Schulpflicht besteht, wird eigentlich durch das jeweilige landesrechtliche Schulgesetz geregelt. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden gilt aber seit diesem Jahr gem\u00e4\u00df den Lohnsteuer-\u00c4nderungsrichtlinien 2015 (R 3.33 Abs. 3 LSt\u00c4R 2015) die Regelung, dass der Kindergartenzuschuss steuerfrei gezahlt werden kann, solange das Kind noch nicht eingeschult wurde.<\/p>\n<h2>Sachleistungen und Geldleistungen werden steuerlich gef\u00f6rdert<\/h2>\n<p>Der Arbeitgeber hat die Wahl, in welcher Form er die Betreuung der Kinder seiner Mitarbeiter unterst\u00fctzten will. Der steuerfreie Kindergartenzuschuss kann entweder in Form von Sachleistungen erbracht werden, beispielsweise in dem der Arbeitgeber eine betriebseigene Kita f\u00fcr die Kinder seiner Mitarbeiter einrichtet. Alternativ kann der Arbeitgeber mit einer Geldleistung auch die externe Unterbringung eines Kindes steuerfrei unterst\u00fctzen. Der Arbeitnehmer muss das Geld dann aber f\u00fcr die Unterbringung und Betreuung des Kindes in einer geeigneten Einrichtung verwenden. Dazu geh\u00f6ren folgenden Einrichtungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Kinderg\u00e4rten<\/li>\n<li>Kindertagesst\u00e4tten<\/li>\n<li>Kinderkrippen<\/li>\n<li>Tages- oder Wochenm\u00fctter<\/li>\n<li>Ganztagspflegestellen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird hingegen jemand daf\u00fcr bezahlt, das Kind zu Hause zu betreuen, entf\u00e4llt die Steuerbefreiung. Ebenfalls nicht steuerbeg\u00fcnstigt sind Leistungen des Arbeitgebers f\u00fcr den Unterricht des Kindes.<\/p>\n<p>Bei Barauszahlungen muss der Arbeitnehmer die sachgerechte Verwendung des Kindergartenzuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, den Originalbeleg zusammen mit den \u00fcbrigen Lohnunterlagen f\u00fcr das Finanzamt aufzubewahren. Einen H\u00f6chstbetrag f\u00fcr den steuerfreien Kindergartenzuschuss hat der Gesetzgeber bislang \u00fcbrigens nicht festgelegt.<\/p>\n<h2>Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererkl\u00e4rung angeben<\/h2>\n<p>Der steuer- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschuss ist nur eine M\u00f6glichkeit, wie berufst\u00e4tige Eltern unterst\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus haben Eltern auch die M\u00f6glichkeit, ihre Ausgaben f\u00fcr die Betreuung des Kindes in der Einkommensteuererkl\u00e4rung anzugeben. Eltern k\u00f6nnen zwei Drittel der Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, solange die Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anders als beim steuerfreien Kindergartenzuschuss gibt es allerdings eine H\u00f6chstgrenze von 4.000 Euro pro Kind. Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug ist, dass die Rechnung f\u00fcr die Kinderbetreuung nicht bar beglichen wird, sondern der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Betreuers \u00fcberwiesen werden.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Kzenon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Damit Eltern Arbeit und Familie unter einen Hut bringen k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie sich um eine geeignete Kinderbetreuung k\u00fcmmern. Diese Problematik haben inzwischen auch viele Arbeitgeber erkannt und gew\u00e4hren ihren Mitarbeitern deshalb einen sogenannten Kindergartenzuschuss. 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