{"id":4398,"date":"2015-09-16T08:00:29","date_gmt":"2015-09-16T06:00:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4398"},"modified":"2015-09-15T03:18:41","modified_gmt":"2015-09-15T01:18:41","slug":"kindergeld-bei-mehraktiger-ausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/09\/16\/kindergeld-bei-mehraktiger-ausbildung\/","title":{"rendered":"Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4015\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg\" alt=\"Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Nach Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit kann sich der Anspruch auf Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verl\u00e4ngern. Ob auch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht, h\u00e4ngt auch davon ab, ob bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden (BFH, Urteil vom 15. April 2015, Az. V R 27\/14, ver\u00f6ffentlicht am 29. Juli 2015), dass mehraktige Ausbildungsma\u00dfnahmen Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung sein k\u00f6nnen mit der Folge, dass eine zwischenzeitliche Vollerwerbst\u00e4tigkeit dem Anspruch auf Kindergeld dann nicht entgegensteht.<!--more--><\/p>\n<h2>Streitfrage: Erstausbildung oder Folgeausbildung?<\/h2>\n<p>Eltern k\u00f6nnen auch f\u00fcr Kinder \u00fcber 18 Jahre weiterhin Kindergeld erhalten, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber, die Rechtslage allerdings dahin gehend ge\u00e4ndert, dass der Anspruch auf Kindergeld gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entf\u00e4llt, wenn das Kind nach erfolgreich abgeschlossener Erstausbildung oder Erststudium regelm\u00e4\u00dfig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren stritten die Parteien nun dar\u00fcber, ob die vom Sohn des Kl\u00e4gers durchgef\u00fchrte Ausbildungsma\u00dfnahme noch als Teil der Erstausbildung oder bereits als eine eigenst\u00e4ndige Folgeausbildung einzustufen ist.<\/p>\n<p>Geklagt hatte ein Vater, dessen Sohn im Februar 2012 seine Ausbildung zum Elektroniker f\u00fcr Betriebstechnik abgeschlossen hatte. Noch im gleichen Monat bewarb sich der Sohn des Kl\u00e4gers f\u00fcr einen Platz an einer Fachoberschule f\u00fcr Technik mit dem Fernziel der Ausbildung zum Elektrotechniker oder Elektroingenieur. Zeitgleich unterschrieb der Sohn des Kl\u00e4gers auch einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Infolgedessen arbeitete er im Zeitraum von M\u00e4rz bis Juli 2012 Vollzeit in seinem erlernten Beruf. Der Sohn des Kl\u00e4gers beendete das eigentlich auf zwei Jahre befristete Arbeitsverh\u00e4ltnis vorzeitig, als er eine Zusage der Fachoberschule f\u00fcr Technik erhielt. Ab August 2012 nahm er an einem einj\u00e4hrigen Vollzeitunterricht an der Fachoberschule f\u00fcr Technik teil, der als Vorbereitung f\u00fcr das Studium an einer Fachhochschule diente.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 wurde die Kindergeldfestsetzung von der Familienkasse f\u00fcr den Zeitraum von M\u00e4rz bis Juli 2012 aufgehoben. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass nach der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum Elektroniker f\u00fcr Betriebstechnik im Februar 2012 in den Folgemonaten die Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche \u00fcberschritten worden sei.<\/p>\n<h2>Ausbildungsma\u00dfnahme als Bestandteil einer einheitlichen Berufsausbildung<\/h2>\n<p>Da Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2014, Az. 1 K 1772\/13 Kg) teilte die Rechtsauffassung der Familienkasse und wies zun\u00e4chst die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung und hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Der Bundesfinanzhof entschied, dass im vorliegenden Fall, der Anspruch auf Kindergeld auch im Zeitraum von M\u00e4rz bis Juli 2012 fortbestand, da die Erstausbildung des Sohnes noch nicht abgeschlossen war. Folglich war die Zahl der w\u00f6chentlichen Arbeitsstunden unerheblich. Die Entscheidung wurde damit begr\u00fcndet, dass mehraktige Ausbildungsma\u00dfnahmen als Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung einzustufen sind, wenn Ausbildungsma\u00dfnahmen zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses weitergef\u00fchrt werden soll und das angestrebte Berufsziel nur \u00fcber den weiterf\u00fchrenden Abschluss erreichbar ist.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Minerva Studio &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit kann sich der Anspruch auf Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verl\u00e4ngern. Ob auch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht, h\u00e4ngt auch davon ab, ob bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden (BFH, Urteil vom 15. April 2015, Az. 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