{"id":4390,"date":"2015-09-09T08:00:41","date_gmt":"2015-09-09T06:00:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4390"},"modified":"2015-09-08T04:53:32","modified_gmt":"2015-09-08T02:53:32","slug":"entschaedigungszahlung-fuer-entgangenen-vorstandsposten-als-steuerpflichtiger-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/09\/09\/entschaedigungszahlung-fuer-entgangenen-vorstandsposten-als-steuerpflichtiger-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr entgangenen Vorstandsposten als steuerpflichtiger Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Entsch\u00e4digungszahlungen f\u00fcr entgangenen Arbeitslohn unterliegen gemeinhin der Einkommensteuer. Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 30. Juni 2015, Az. 13 K 3126\/13 E, F) m\u00fcssen die Entsch\u00e4digungszahlungen auch dann versteuert werden, wenn es noch gar nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen ist.<!--more--><\/p>\n<h2>Streitfrage: Wann besteht eine Steuerpflicht f\u00fcr Schadensersatzzahlungen?<\/h2>\n<p>Vor dem Finanzgericht M\u00fcnster stritten das Finanzamt und der Kl\u00e4ger dar\u00fcber, ob die Schadensersatzzahlungen, die der Kl\u00e4ger als Ausgleich f\u00fcr einen entgangenen Vorstandsposten erhalten hatte, steuerpflichtig sind oder nicht. In dem vorliegenden Fall hatte ein fr\u00fcheres Vorstandsmitglied einer Bank geklagt. Dem Kl\u00e4ger wurde von seinem Arbeitgeber zugesagt nach der Fusion mit einer anderen Bank, einen Vorstandsposten in dem neuen Unternehmen zu bekommen. Doch dazu kam es nicht. Denn dem Kl\u00e4ger wurde von seinem Arbeitgeber auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts f\u00fcr das Kreditwesen fristlos gek\u00fcndigt, so dass er auch den anvisierten Vorstandsposten nicht mehr \u00fcbernehmen konnte.<\/p>\n<p>Vor dem Verwaltungsgericht wurde jedoch festgestellt, dass die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes f\u00fcr das Kreditwesen rechtswidrig war. Daraufhin verlangte der Kl\u00e4ger von der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts f\u00fcr das Kreditwesen Schadensersatz. Im Zuge eines Prozessvergleichs zahlte die BaFin dann auch Schadensersatz in H\u00f6he von insgesamt 1.129.323,68 Euro an den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Vom Finanzamt wurden die Zahlungen, die der Kl\u00e4ger von der BaFin erhalten hatte, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenanspr\u00fcche entfielen, als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft. Der Kl\u00e4ger argumentiert hingegen, dass es sich um \u201eechte\u201c Schadensersatzleistungen handele, die nicht steuerpflichtig seien.<\/p>\n<h2>Steuerpflicht trotz noch nicht zustande gekommenem Arbeitsvertrag<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster folgte der Argumentation des Kl\u00e4gers jedoch nicht und wies seine Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Gericht kam zu der \u00dcberzeugung, dass es sich bei den Zahlungen, die der Kl\u00e4ger von der BaFin erhalten hatte, um eine steuerbare Leistung nach \u00a7 24 Nr. 1a EStG handele. Dabei ist es unerheblich, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber des Kl\u00e4gers, sondern von einem Dritten erbracht worden ist. Auch die Tatsache, dass die Schadensersatzzahlung nicht als Ausgleich f\u00fcr die K\u00fcndigung eines bestehenden Arbeitsvertrages, sondern als Ausgleich daf\u00fcr, dass ein neuer Vertrag erst gar nicht zustande gekommen war, erbracht worden ist, steht einer Steuerpflicht nicht entgegen, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entsch\u00e4digungszahlungen f\u00fcr entgangenen Arbeitslohn unterliegen gemeinhin der Einkommensteuer. Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 30. 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