{"id":4388,"date":"2015-09-08T08:00:55","date_gmt":"2015-09-08T06:00:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4388"},"modified":"2015-09-08T04:51:22","modified_gmt":"2015-09-08T02:51:22","slug":"bei-gewinneinkuenften-muss-steuererklaerung-in-elektronischer-form-eingereicht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/09\/08\/bei-gewinneinkuenften-muss-steuererklaerung-in-elektronischer-form-eingereicht-werden\/","title":{"rendered":"Bei Gewinneink\u00fcnften muss Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form eingereicht werden"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4044\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die elektronische Steuererkl\u00e4rung ist immer weiter auf dem Vormarsch. Doch noch haben die meisten Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der Abgabe einer elektronische Steuererkl\u00e4rung oder einer Steuererkl\u00e4rung in Papierform. Doch das gilt nicht f\u00fcr Steuerpflichtige mit Gewinneink\u00fcnften. Diese sind gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Dieser Vorschrift gilt auch, wie jetzt durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz best\u00e4tigt wurde, wenn der Steuerpflichtige nur geringf\u00fcgige Gewinne mit seiner selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erzielt hat.<!--more--><\/p>\n<p>Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz stritt der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt dar\u00fcber, ob eine Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form zwingend erforderlich ist oder ob stattdessen auch eine Steuererkl\u00e4rung in Papierform abgegeben werden kann. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig war. Im Jahr 2011 wies das Finanzamt den Kl\u00e4ger erstmalig daraufhin, dass er aufgrund seiner selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 4 S. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung in elektronischer Form verpflichtet sei.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger erzielt nur geringf\u00fcgige Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit<\/h2>\n<p>Daraufhin beantragte der Steuerpflichtige beim Finanzamt, seine Steuererkl\u00e4rung auch weiterhin in Papierform abgeben zu d\u00fcrfen, und argumentierte damit, dass seine Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zuk\u00fcnftig nur bei rund 500 Euro pro Jahr liegen w\u00fcrden. Ferner lehne er die \u00dcbermittlung pers\u00f6nlicher Daten, insbesondere von Kontodaten und Einkommensverh\u00e4ltnissen, \u00fcber das Internet generell ab, da er in der Vergangenheit bereits Opfer von Internetbetr\u00fcgern geworden ist. Doch das Finanzamt zeigte sich wenig einsichtig f\u00fcr die Argumentation des Kl\u00e4gers und lehnte seinen Antrag auf k\u00fcnftige Abgabe von Einkommensteuererkl\u00e4rungen in Papierform ab. Denn es l\u00e4gen laut Finanzamt keine hinreichenden Gr\u00fcnde f\u00fcr den ausnahmsweisen Verzicht auf eine elektronische Erkl\u00e4rungsabgabe vor. Der darauffolgende Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<h2>Interesse des Staates an einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis \u00fcberwiegt<\/h2>\n<p>Auch vor Gericht hatte der Kl\u00e4ger keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015, Az. 1 K 2204\/13) wies seine Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass das Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend vorschreibt, wenn der Gewinn aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit mehr als 410 Euro betrage, und diese Form der \u00dcbermittlung f\u00fcr den Kl\u00e4ger auch nicht unzumutbar sei. Zu Gunsten einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis im Interesse des Staates m\u00fcsse der Kl\u00e4ger das nach Aussch\u00f6pfung aller technischen Sicherheitsma\u00dfnahmen noch verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die \u00fcbermittelten Daten in kauf nehmen. Au\u00dferdem k\u00f6nne eine absolute Sicherheit der Daten auch bei einer Speicherung in Papierform nicht gew\u00e4hrleistet werden, da diese beispielsweise bei einem Einbruch in die Wohnung gestohlen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die elektronische Steuererkl\u00e4rung ist immer weiter auf dem Vormarsch. Doch noch haben die meisten Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der Abgabe einer elektronische Steuererkl\u00e4rung oder einer Steuererkl\u00e4rung in Papierform. Doch das gilt nicht f\u00fcr Steuerpflichtige mit Gewinneink\u00fcnften. Diese sind gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. 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