{"id":4367,"date":"2015-08-20T08:00:58","date_gmt":"2015-08-20T06:00:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4367"},"modified":"2015-08-05T19:04:29","modified_gmt":"2015-08-05T17:04:29","slug":"bausparvertraege-sind-beim-vermoegen-eines-unterhaltspflichtigen-einzubeziehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/08\/20\/bausparvertraege-sind-beim-vermoegen-eines-unterhaltspflichtigen-einzubeziehen\/","title":{"rendered":"Bausparvertr\u00e4ge sind beim Verm\u00f6gen eines Unterhaltspflichtigen einzubeziehen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft wp-image-4065 size-medium\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Daniel Etzold - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Ob Unterhaltsleistungen gegen\u00fcber einer unterhaltsberechtigten Person als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind, h\u00e4ngt davon ab, wie viel Verm\u00f6gen der Unterhaltsempf\u00e4nger besitzt. Bei der Berechnung des Verm\u00f6gens des Unterhaltsempf\u00e4ngers m\u00fcssen auch Vertr\u00e4ge mit fester Laufzeit wie Pr\u00e4mien- und Bausparvertr\u00e4ge miteinbezogen werden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 10. Juni 2015, Az. 9 K 3230\/14 E).<!--more--><\/p>\n<h2>Unterhaltsempf\u00e4nger darf nur \u00fcber ein geringes Verm\u00f6gen verf\u00fcgen<\/h2>\n<p>Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Unterhaltsleistungen gegen\u00fcber unterhaltsberechtigten Personen wie etwa Kindern oder Eltern nach \u00a7 33a ESTG als sogenannte au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung in besonderen F\u00e4llen von der Steuer abgesetzt werden k\u00f6nnen. Voraussetzung f\u00fcr einen Steuerabzug ist jedoch, dass der Unterhaltsempf\u00e4nger \u00fcber kein oder nur ein geringes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Parteien dar\u00fcber, welche Verm\u00f6genswerte bei der Berechnung des Verm\u00f6gens zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Geklagt hatte ein Ehepaar, dass Unterhaltszahlungen an den gemeinsamen Sohn leistete, der im Streitjahr 2012 das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Das Verm\u00f6gen des Sohnes belief sich auf rund 27.000 Euro. Zu den Verm\u00f6genswerten im Besitz des Sohnes geh\u00f6rten ein Bausparvertrag, ein Pr\u00e4miensparvertrag, mehrere Wachstumssparvertr\u00e4ge mit fester Laufzeit und in geringem Umfang auch Aktien. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2012 machten die Kl\u00e4ger Unterhaltsaufwendung in H\u00f6he von 9.122,69 Euro steuerlich geltend.<\/p>\n<h2>Finanzamt verweigert Steuerabzug wegen zu hohem Verm\u00f6gen<\/h2>\n<p>Das Finanzamt verweigerte jedoch den Steuerabzug f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern erbrachten Unterhaltsleistungen, mit der Begr\u00fcndung, dass das Verm\u00f6gen des Sohnes zu hoch sei. Dabei nahm das Finanzamt Bezug auf die vom Bundesfinanzhof festgelegte Grenze in H\u00f6he von 15.500 Euro, bei deren \u00dcberschreiten ein Verm\u00f6gen nicht mehr als gering einzustufen ist.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Steuerbescheid reichten die Eltern Klage ein und argumentierten damit, dass ein Gro\u00dfteil des Verm\u00f6gens nicht f\u00fcr den Lebensunterhalt zur Verf\u00fcgung stand. Die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten, dass der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif war, die im Jahr 2012 abgeschlossenen Wachstumssparvertr\u00e4ge erst im Folgejahr k\u00fcndbar gewesen w\u00e4ren und eine vorzeitige K\u00fcndigung des Pr\u00e4miensparvertrags dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass ein nicht unerheblicher Teil des Pr\u00e4miensatzes entfallen w\u00e4re. Das f\u00fcr den Lebensunterhalt einsetzbare Verm\u00f6gen des Sohnes bezifferten die Kl\u00e4ger daher nur auf 8.000 Euro.<\/p>\n<h2>Verm\u00f6gen ist unabh\u00e4ngig von der Anlageart zu bewerten<\/h2>\n<p>Doch das Finanzgericht M\u00fcnster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Das Finanzgericht M\u00fcnster best\u00e4tige die Einsch\u00e4tzung des Finanzamts, dass das Verm\u00f6gen des Unterhaltsempf\u00e4ngers die Grenze von 15.500 Euro \u00fcberschreitet, und damit nicht mehr als gering einzustufen sei. Wie hoch das Verm\u00f6gen ist \u00fcber das ein Unterhaltsempf\u00e4nger verf\u00fcgt, ist grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden, so die Richter des Finanzgerichts. Entscheidend ist das Nettoverm\u00f6gen, also der Wert der aktiven Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde abz\u00fcglich der Schulden des Unterhaltsempf\u00e4ngers. Der Umstand, dass eine vorzeitige K\u00fcndigung der Vertr\u00e4ge mit finanziellen Einbu\u00dfen verbunden w\u00e4re, f\u00fchrt nicht dazu, das diese bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswertes au\u00dfer Acht bleiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Daniel Etzold &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob Unterhaltsleistungen gegen\u00fcber einer unterhaltsberechtigten Person als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind, h\u00e4ngt davon ab, wie viel Verm\u00f6gen der Unterhaltsempf\u00e4nger besitzt. 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