{"id":4363,"date":"2015-08-13T08:00:34","date_gmt":"2015-08-13T06:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4363"},"modified":"2015-08-05T19:02:37","modified_gmt":"2015-08-05T17:02:37","slug":"beseitigung-eines-oelschadens-ist-keine-nachlassverbindlichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/08\/13\/beseitigung-eines-oelschadens-ist-keine-nachlassverbindlichkeiten\/","title":{"rendered":"Beseitigung eines \u00d6lschadens ist keine Nachlassverbindlichkeiten"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft wp-image-4278 size-medium\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS-300x169.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen Priewe\" width=\"300\" height=\"169\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS-300x169.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS.jpg 462w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Nachlassverbindlichkeiten k\u00f6nnen vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden und reduzieren damit die vom Erben zu zahlende Erbschaftsteuer. Nicht zu den abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten geh\u00f6ren die Aufwendungen f\u00fcr die Beseitigung eines \u00d6lschadens. Dies hat unl\u00e4ngst das Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 30. April 2015, Az. 3 K 900\/13 Erb) entschieden.<!--more--><\/p>\n<h2>\u00d6lschaden wurde erst nach dem Tod des Erblassers bemerkt<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren hatte zusammen mit zwei weiteren Erben ein Grundst\u00fcck von seinem verstorbenen Onkel geerbt. Auf diesem Grundst\u00fcck befand sich ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod eine Wohnung selbst bewohnt und die andere Wohnung vermietet hatte. Beheizt wurde die Immobilie durch eine \u00d6lheizung. Noch vor seinem Tod hatte der Erblasser Heiz\u00f6l bezogen. Eine ver\u00e4nderte Heiz\u00f6lqualit\u00e4t hatte jedoch zur Folge, dass der Schlauch der Heiz\u00f6lanlage mit \u00d6lschlamm verschmutzt wurde und das \u00d6l deshalb nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Das f\u00fchrte dazu, dass sich das \u00d6l zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im \u00d6lauffangraum stand. Der Schaden wurde aber erst nach dem Tod des Erblassers bemerkt. Daraufhin beauftragten die Erben eine Firma mit der Beseitigung des Schadens. Der Kl\u00e4ger machte ein Drittel der angefallenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Aufwendungen f\u00fcr die Beseitigung des \u00d6lschadens als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen.<\/p>\n<h2>Finanzgericht weist Klage des Erben ab<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des Erben als unbegr\u00fcndet ab. Nach Auffassung des Finanzgerichts M\u00fcnster handelt es bei den Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Beseitigung des \u00d6lschadens nicht um abziehbare Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass die Tatsache, dass der Erwerb von ungeeignetem \u00d6l durch den Erblasser, urs\u00e4chlich f\u00fcr die Entstehung des Schadens und die daraus resultierenden Kosten war, reiche f\u00fcr den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus.<\/p>\n<p>Ein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von M\u00e4ngeln an einer geerbten Immobilie kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser bereits vor seinem Tod aufgrund einer bestehenden \u00f6ffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung h\u00e4tte t\u00e4tig werden m\u00fcssen. Im vorliegenden Fall ist aber weder eine \u00f6ffentlich-rechtliche Aufforderung zur Entfernung des \u00d6ls ergangen noch konnte das Gericht eine privatrechtliche Verpflichtung des Erblassers gegen\u00fcber der im selben Objekt wohnenden Mieterin feststellen. Denn das Gericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass der Schaden bereits am Todestag vorlag, da der Austritt des \u00d6ls erst ein halbes Jahr nach dem Todestag des Erblassers bemerkt worden war. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 J\u00fcrgen Priewe<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachlassverbindlichkeiten k\u00f6nnen vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden und reduzieren damit die vom Erben zu zahlende Erbschaftsteuer. Nicht zu den abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten geh\u00f6ren die Aufwendungen f\u00fcr die Beseitigung eines \u00d6lschadens. Dies hat unl\u00e4ngst das Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 30. 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