{"id":4357,"date":"2015-08-06T08:00:26","date_gmt":"2015-08-06T06:00:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4357"},"modified":"2015-08-05T19:00:58","modified_gmt":"2015-08-05T17:00:58","slug":"fehler-bei-der-elektronischen-steuererklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/08\/06\/fehler-bei-der-elektronischen-steuererklaerung\/","title":{"rendered":"Fehler bei der elektronischen Steuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft wp-image-4084 size-medium\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg\" alt=\"\u00a9 beermedia.de - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"183\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg 442w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Menschen machen nun einmal Fehler. Da kann es auch passieren, dass der Steuerpflichtigen beim Ausf\u00fcllen seiner Steuererkl\u00e4rung versehentlich fehlerhafter Angaben macht. Der Steuerbescheid wird vom Finanzamt allerdings nur dann nachtr\u00e4glich zum Vorteil des Steuerpflichtigen korrigiert, wenn diesen an dem Fehler kein grobes Verschulden trifft. Der Bundesfinanzhof hat aber unl\u00e4ngst entschieden, dass diese Vorgabe bei elektronischen Steuererkl\u00e4rungen zugunsten des Steuerpflichtigen etwas gro\u00dfz\u00fcgiger auszulegen ist. Demnach muss bei schlichtem Vergessen einer Eintragung in der elektronischen Steuererkl\u00e4rung, der Steuerbescheid noch nachtr\u00e4glich vom Finanzamt ge\u00e4ndert werden.<!--more--><\/p>\n<h2>Bei grobem Verschulden keine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung zugunsten des Steuerpflichtigen<\/h2>\n<p>In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren hatte ein fr\u00fcherer Gesellschafter einer GmbH geklagt. Dieser hatte seinen Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2007 beauftragt. Die Liquidation der GmbH f\u00fchrte beim Kl\u00e4ger zu einem Verlust in H\u00f6he von 209.195 Euro. Der Kl\u00e4ger setzte seinen Steuerberater zwar \u00fcber diesen Verlust in Kenntnis, doch dieser verga\u00df schlichtweg, den Betrag in das entsprechende Feld des EDV-Programms einzutragen. Da das Finanzamt von dem steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Verlust keine Kenntnis erlangt hat, veranlagte es den Kl\u00e4ger erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Nachdem der Fehler aufgefallen war, beantragte der Kl\u00e4ger im Jahr 2011, eine nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung des Verlustes. Dies wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt, mit dem Verweis auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Steuerbescheides nur m\u00f6glich ist, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann.<\/p>\n<h2>Besonderheiten der elektronischen Steuererkl\u00e4rung m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 23. Januar 2014, Az. 8 K 2198\/11 F) hatte die Klage zun\u00e4chst als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Zwar treffe den Kl\u00e4ger selbst kein grobes Verschulden an dem versp\u00e4teten Bekanntwerden des Verlustes, doch m\u00fcsse er sich das grobe Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. IX R 18\/14) war aber andere Auffassung und hob das Urteil der Vorinstanz auf.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass bei der Bewertung der Schuldhaftigkeit die Tatsache zu ber\u00fccksichtigen ist, dass am Computerbildschirm ein \u00dcberblick \u00fcber die ausf\u00fcllbaren Felder der elektronischen Steuererkl\u00e4rung mitunter schwieriger zu erlangen sei, als in einer herk\u00f6mmlichen Steuererkl\u00e4rung in Papierform. Bei dem hier unterlaufenen Fehler handelt es sich um einen unbewussten, mechanischen Fehler, welche jederzeit bei der Nutzung eines Steuerprogramms am Computer passieren k\u00f6nne, so die Richter des Bundesfinanzhofs. Derartige \u00dcbertragungs- oder Eingabefehler sind nicht als grob fahrl\u00e4ssig einzustufen, wenn sie auch bei sorgf\u00e4ltiger Arbeitsweise kaum vermeidbar sind.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 beermedia.de &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Menschen machen nun einmal Fehler. Da kann es auch passieren, dass der Steuerpflichtigen beim Ausf\u00fcllen seiner Steuererkl\u00e4rung versehentlich fehlerhafter Angaben macht. Der Steuerbescheid wird vom Finanzamt allerdings nur dann nachtr\u00e4glich zum Vorteil des Steuerpflichtigen korrigiert, wenn diesen an dem Fehler kein grobes Verschulden trifft. 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