{"id":4351,"date":"2015-07-28T08:00:32","date_gmt":"2015-07-28T06:00:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4351"},"modified":"2015-07-27T21:08:14","modified_gmt":"2015-07-27T19:08:14","slug":"adoptionskosten-werden-vom-bundesfinanzhof-nicht-als-aussergewoehnliche-belastungen-anerkannt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/07\/28\/adoptionskosten-werden-vom-bundesfinanzhof-nicht-als-aussergewoehnliche-belastungen-anerkannt\/","title":{"rendered":"Adoptionskosten werden vom Bundesfinanzhof nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4085\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 apops - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Sind Adoptionskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen von der Steuer absetzbar? Mit Spannung wurde die Antwort des Bundesfinanzhofs auf diese Frage erwartet. Nun liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor. Doch der Ausgang des Verfahrens ist f\u00fcr die Betroffenen als andere als erfreulich. Denn der Bundesfinanzhof sagt Nein zum Sonderausgabenabzug f\u00fcr Adoptionskosten.<!--more--><\/p>\n<h2>Bundesfinanzhof h\u00e4lt an bisheriger Rechtssprechung fest<\/h2>\n<p>In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen stets die Auffassung vertreten, dass Adoptionskosten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen absetzbar sind. Doch dann gab es Hoffnung f\u00fcr alle Paare, die ein Kind adoptieren wollten. Denn im Zuge von Umstrukturierungsma\u00dfnahmen war nicht l\u00e4nger der III. Senat, sondern der VI. Senat des Bundesfinanzhofs f\u00fcr Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen zust\u00e4ndig. In einem vorangegangen Verfahren (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. VI R 43\/10) hatte dieser bereits entschieden, dass die Kosten f\u00fcr eine k\u00fcnstliche Befruchtung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abzugsf\u00e4hig sind. Der VI. Senat hatte daraufhin ins Auge gefasst, auch den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Adoptionskosten zu erlauben.<\/p>\n<p>Da er damit aber von der bisherigen Rechtsprechung abweichen w\u00fcrde, wurde die Frage, ob Adoptionskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen sind, dem gro\u00dfen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem jetzt ver\u00f6ffentlichten Urteil (BFH, Urteil vom 10. M\u00e4rz 2015, Az. VI R 60\/11; ver\u00f6ffentlicht am 8. Juli 2015) ist jedoch klar, dass in Hinblick auf die Nichtabzugsf\u00e4higkeit von Adoptionskosten die bisherige Rechtsprechung vom Bundesfinanzhof beibehalten wird.<\/p>\n<h2>Adoptionskosten sind nicht mit Krankheitskosten vergleichbar<\/h2>\n<p>Den Stein ins Rollen gebracht hat die Klage eines Ehepaares, das ein Kind aus \u00c4thiopien adoptiert hatte. Aufgrund einer prim\u00e4ren Sterilit\u00e4t waren die Kl\u00e4ger nicht in der Lage, leibliche Kinder zu zeugen. K\u00fcnstliche Befruchtungsmethoden lehnte das Ehepaar aus ethischen und gesundheitlichen Gr\u00fcnden ab. Die mit der Adoption in Verbindung stehenden Aufwendungen in H\u00f6he von rund 8.500 Euro machten die Kl\u00e4ger in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzuerkennen.<\/p>\n<p>Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg die Klage abgewiesen hatte, hat nun auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Adoption des Kindes nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzuerkennen sind. Der Bundesfinanzhof begr\u00fcndet seine Entscheidung damit, dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen nicht um Krankheitskosten handelt, da keine medizinische Leistung erbracht wurde und der Vorgang einer Adoption auch nicht mit einer solchen gleichgestellt werden kann. Vielmehr stehe bei einer Adoption das Wohl und die F\u00fcrsorge f\u00fcr ein elternloses Kind im Vordergrund und nicht die Beseitigung der Folgen einer Zeugungsunf\u00e4higkeit. Weiterhin sind die Kosten f\u00fcr die Adoption auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig, da der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage, sondern auf einer freiwilligen Entscheidung des Paares beruhte, so die Richter des Bundesfinanzhofs.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 apops &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sind Adoptionskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen von der Steuer absetzbar? Mit Spannung wurde die Antwort des Bundesfinanzhofs auf diese Frage erwartet. Nun liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor. Doch der Ausgang des Verfahrens ist f\u00fcr die Betroffenen als andere als erfreulich. 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