{"id":4349,"date":"2015-07-23T08:00:31","date_gmt":"2015-07-23T06:00:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4349"},"modified":"2015-07-21T03:51:52","modified_gmt":"2015-07-21T01:51:52","slug":"keine-steuerbefreiung-fuer-familienheime-bei-nur-gelegentlicher-nutzung-zweier-zimmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/07\/23\/keine-steuerbefreiung-fuer-familienheime-bei-nur-gelegentlicher-nutzung-zweier-zimmer\/","title":{"rendered":"Keine Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime bei nur gelegentlicher Nutzung zweier Zimmer"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4275\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS.jpg 426w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn Kinder von ihren Eltern eine Immobilie erben, und diese danach selbst bewohnen, greift die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime. Um diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, reicht es aber nicht aus, wenn von dem Erben nur gelegentlicher zwei Zimmer der Immobilie genutzt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil vom 24. M\u00e4rz 2015, Az. 1 K 118\/15) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Selbstnutzung als Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime<\/h2>\n<p>Wenn Immobilien vererbt werden, kann der pers\u00f6nliche Freibetrag schnell \u00fcberschritten werden, so dass eigentlich Erbschaftsteuer anfallen w\u00fcrde. Gl\u00fccklicherweise sieht das Erbschaftsteuergesetz aber in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch noch eine Befreiung von der Erbschaftssteuer bei der Vererbung von sogenannten Familienheimen vor. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime ist allerdings, dass der Erbe die geerbte Immobile danach selbst zu Wohnzwecken nutzt. In dem hier verhandelten Verfahren stritten der Erbe und das Finanzamt dar\u00fcber, ob diese Voraussetzung als erf\u00fcllt anzusehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall war Alleinerbin ihres am 4. Januar 2010 verstorbenen Vaters, da die Mutter zuvor das Erbe ausgeschlagen hatte. Zu dem Nachlass geh\u00f6rte ein Miteigentumsanteil von \u00bd an der Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zusammen mit der Mutter der Kl\u00e4gerin bewohnt hatte. In ihrer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung beantragte die Kl\u00e4gerin eine Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und argumentierte, dass die unentgeltliche \u00dcberlassung des zum Nachlass geh\u00f6renden Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum an ihre Mutter eine Nutzung zu eigenen Wohnzecken darstelle. Au\u00dferdem f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin an, da sie jeden Tag die Wohnung aufsuche und gelegentlich auch dort in einem Zimmer \u00fcbernachte, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Ein weiterer Raum der Wohnung wurde von der Kl\u00e4gerin genutzt, um dort die Unterlagen des Nachlasses zu lagern.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung sind nicht erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Doch das Finanzamt versagte der Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung mit der Begr\u00fcndung, dass die Voraussetzung der Selbstnutzung der geerbten Immobilie nicht erf\u00fcllt sei. Das Finanzgericht Hessen sah das genauso und wies die Klage der Erbin als unbegr\u00fcndet ab. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt voraus, dass die geerbte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts wird aber weder durch die unentgeltliche \u00dcberlassung der Wohnung an die Mutter noch durch die gelegentliche Nutzung zwei R\u00e4ume der Wohnung diese Voraussetzung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Kinder von ihren Eltern eine Immobilie erben, und diese danach selbst bewohnen, greift die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime. Um diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, reicht es aber nicht aus, wenn von dem Erben nur gelegentlicher zwei Zimmer der Immobilie genutzt werden. 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