{"id":4347,"date":"2015-07-21T08:00:10","date_gmt":"2015-07-21T06:00:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4347"},"modified":"2015-07-21T03:49:29","modified_gmt":"2015-07-21T01:49:29","slug":"entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-wohnsitz-des-kindes-ist-massgeblich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/07\/21\/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-wohnsitz-des-kindes-ist-massgeblich\/","title":{"rendered":"Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende: Wohnsitz des Kindes ist ma\u00dfgeblich"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft wp-image-4033 size-medium\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Kzenon - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p>F\u00fcr allein stehende Steuerpflichtige mit Kindern sieht \u00a7 24b EStG einen Entlastungsbetrag in H\u00f6he von 1.308 Euro im Kalenderjahr vor. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende ist jedoch, dass zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind geh\u00f6rt, f\u00fcr das er Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erh\u00e4lt. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Kind tats\u00e4chlich lebt, sondern nur darauf, wo es gemeldet ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 5. Februar 2015, Az. III R 9\/13) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt verweigert Entlastungsbetrag wegen Auszug der Tochter<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte der verwitwete Vater einer Tochter geklagt. Der Kl\u00e4ger erhielt im Streitjahr 2010 f\u00fcr seine im Januar 1989 geborene Tochter Kindergeld. Die Tochter wohnte aber nicht mehr in der Wohnung des Vaters, sondern hatte bereits eine eigene Wohnung bezogen. Sie war allerdings noch in der Wohnung des Kl\u00e4gers mit Wohnsitz gemeldet. Das Finanzamt verweigerte dem Kl\u00e4ger dennoch den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid scheiterte zun\u00e4chst auch die Klage vor dem nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG Niedersachsen, Urteil vom 23. Januar 2013, Az. 3 K 12326\/12).<\/p>\n<h2>Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz auf<\/h2>\n<p>Doch der Bundesfinanzhof war anderer Meinung als das nieders\u00e4chsische Finanzgericht. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage des alleinerziehenden Vaters statt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende, n\u00e4mlich die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes, in dem vorliegenden Fall erf\u00fcllt ist. Die Richter des Bundesfinanzhofs berufen sich dabei auf den Gesetzeswortlaut des \u00a7 24b Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach die Zugeh\u00f6rigkeit es Kindes zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen anzunehmen ist, wenn das Kind in dessen Wohnung gemeldet ist. Durch die Meldung wird eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit begr\u00fcndet, so die Richter des Bundesfinanzhofs.<\/p>\n<h2>Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende soll angehoben werden<\/h2>\n<p>Bislang bel\u00e4uft sich der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende auf 1.308 Euro pro Jahr. Am 18. Juni 2015 hat der Bundestag aber das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verabschiedet. Dieses Gesetz sieht u.a. auch vor, dass der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr 2015 um 600 Euro auf dann 1.908 Euro angehoben wird. Allerdings muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Kzenon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr allein stehende Steuerpflichtige mit Kindern sieht \u00a7 24b EStG einen Entlastungsbetrag in H\u00f6he von 1.308 Euro im Kalenderjahr vor. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende ist jedoch, dass zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind geh\u00f6rt, f\u00fcr das er Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erh\u00e4lt. 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