{"id":4339,"date":"2015-07-10T08:00:05","date_gmt":"2015-07-10T06:00:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4339"},"modified":"2015-07-15T07:23:37","modified_gmt":"2015-07-15T05:23:37","slug":"bonuszahlungen-der-krankenkasse-wirken-sich-nicht-auf-den-sonderausgabenabzug-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/07\/10\/bonuszahlungen-der-krankenkasse-wirken-sich-nicht-auf-den-sonderausgabenabzug-aus\/","title":{"rendered":"Bonuszahlungen der Krankenkasse wirken sich nicht auf den Sonderausgabenabzug aus"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4216\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg\" alt=\"Doktor Patient Arzt \u00c4rztin Patientin Krankheit Krankenversicherung\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Krankenkassenbeitr\u00e4ge, die der Basisabsicherung dienen, geh\u00f6ren zu den Vorsorgeaufwendungen, und k\u00f6nnen als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Fraglich war bislang aber, wie sich die Leistungen der Krankenkasse, die im Rahmen eines sogenannten Bonusprogramms erbracht wurden, auf den Sonderausgabeabzug auswirken. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2015, Az. 3 K 1387\/14) hat jetzt entschieden, dass die von der Krankenkasse geleisteten Bonuszahlungen den Sonderausgabenabzug nicht mindern d\u00fcrfen.<!--more--><\/p>\n<h2>Streitfrage: Ist der Sonderausgabenabzug um Bonuszahlungen der Krankenkasse zu k\u00fcrzen?<\/h2>\n<p>Viele Krankenkassen bieten heutzutage ein Bonusprogramm an. Wenn der Versicherte regelm\u00e4\u00dfig zum Zahnarzt geht, Mitglied im Fitnessstudio oder Sportverein ist und an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, erh\u00e4lt er daf\u00fcr im Gegenzug von seiner Krankenversicherung Bonuszahlungen. In dem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Verfahren stritten die Parteien dar\u00fcber, ob der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Krankenkassenbeitr\u00e4ge um diese Bonuszahlungen zu k\u00fcrzen ist.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte die Kl\u00e4gerin an dem Bonusmodell &#8222;Vorsorge PLUS&#8220; ihrer Krankenkasse teilgenommen. Dieses Bonusprogramm sah vor, dass der Versicherte am Ende des Jahres einen Zuschuss von bis zu 150 Euro zu den Kosten f\u00fcr Gesundheitsma\u00dfnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind, erh\u00e4lt, wenn er zuvor an bestimmten Vorsorgema\u00dfnahmen wie beispielsweise Krebsvorsorgeuntersuchungen teilgenommen hat.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2012 machte die Kl\u00e4gerin, die in diesem Jahr ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielt hatte, Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in H\u00f6he von insgesamt 2.663 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt k\u00fcrzte jedoch den Sonderausgabenabzug und begr\u00fcndete dies mit der Bonuszahlung in H\u00f6he von 150 Euro, die die Kl\u00e4gerin von ihrer Krankenkasse erhalten hatte. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und argumentierte, dass es sich bei der Zahlung der Krankenkasse nicht um eine Beitragsr\u00fcckerstattung gehandelt habe, sondern um einen Zuschuss zu Gesundheitsma\u00dfnahmen, die nicht im Versicherungsumfang enthalten sind. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch zur\u00fcck.<\/p>\n<h2>Krankenkassenbeitr\u00e4ge sind in voller H\u00f6he abzugsf\u00e4hig<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen gab der darauffolgenden Klage statt. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Versicherungsbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig und d\u00fcrfen nicht um Bonuszahlungen der Krankenkasse gek\u00fcrzt werden. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass eine Verrechnung der Versicherungsbeitr\u00e4ge mit den Bonuszahlungen der Krankenkasse eine &#8222;Gleichartigkeit&#8220; voraussetze, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist. Denn die Bonuszahlung steht nicht in Zusammenhang mit dem Erlangen des Versicherungsschutzes, da alle Versicherungsnehmer unabh\u00e4ngig davon, ob sie an dem Bonusprogramm teilnehmen oder nicht, Anspruch auf die Leistungen der Versicherung haben. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Photographee.eu &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Krankenkassenbeitr\u00e4ge, die der Basisabsicherung dienen, geh\u00f6ren zu den Vorsorgeaufwendungen, und k\u00f6nnen als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Fraglich war bislang aber, wie sich die Leistungen der Krankenkasse, die im Rahmen eines sogenannten Bonusprogramms erbracht wurden, auf den Sonderausgabeabzug auswirken. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. 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