{"id":4335,"date":"2015-07-08T08:00:30","date_gmt":"2015-07-08T06:00:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4335"},"modified":"2015-07-08T04:34:46","modified_gmt":"2015-07-08T02:34:46","slug":"kinderbetreuungskosten-besser-nicht-bar-bezahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/07\/08\/kinderbetreuungskosten-besser-nicht-bar-bezahlen\/","title":{"rendered":"Kinderbetreuungskosten besser nicht bar bezahlen!"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4033\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg\" alt=\"Familie - Eltern mit Kindern\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wer jemanden damit beauftragt, seine Kinder zu betreuen, sollte diesen auf keinen Fall bar, sondern immer per \u00dcberweisung bezahlen. Andernfalls kann das Finanzamt den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungskosten verweigern. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. III R 63\/13, ver\u00f6ffentlicht am 3. Juni 2015) zeigt, gilt dies auch, wenn die betreuende Person im Rahmen eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses als sogenannter Minijobber t\u00e4tig ist.<!--more--><\/p>\n<h2>Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG k\u00f6nnen 2\/3 der Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung eines Kindes, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung f\u00fcr einen Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten ist allerdings, dass eine Rechnung ausgestellt wird und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers \u00fcberwiesen wird. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren stritten die Parteien dar\u00fcber, ob diese strengen Anforderungen auch bei einer im Rahmen eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses angestellten Betreuungskraft gelten.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall beide berufst\u00e4tig waren, engagierten sie in den Streitjahren 2009 und 2010 eine Teilzeitkraft f\u00fcr die Betreuung ihres dreij\u00e4hrigen Sohnes. Das Gehalt in H\u00f6he von 300 Euro pro Monat wurde bar gezahlt. Im Februar 2011 meldeten die Kl\u00e4ger die Besch\u00e4ftigung r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2010 im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale der Knappschaft Bahn-See an und zahlten einen Monat sp\u00e4ter die sich daraus ergebenden Abgaben in H\u00f6he von 1.027,44 Euro nach. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 machten die Kl\u00e4ger jeweils 2\/3 der j\u00e4hrlichen Kinderbetreuungskosten in H\u00f6he von 3.600 Euro, also pro Jahr 2400 Euro, als Sonderausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Sonderausgabenabzug f\u00fcr die Kinderbetreuungskosten, da die Dienstleistung nicht per \u00dcberweisung, sondern bar bezahlt wurde.<\/p>\n<h2>Keine Ausnahmeregelung f\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2013, Az. 3 K 12356\/12) hatte der Klage zun\u00e4chst stattgegeben. Der Bundesfinanzhof legte jedoch strenge Ma\u00dfst\u00e4be an. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage als unbegr\u00fcndet hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht keine Erfordernis, bei geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten andere Anforderungen an die Zahlungsabwicklung als bei Unternehmern zu stellen. Schlie\u00dflich ist die Lohnzahlung auf das Konto auch bei geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern durchaus m\u00f6glich und \u00fcblich, so die Richter des Bundesfinanzhofs. Folglich scheidet die M\u00f6glichkeit eines Sonderausgabenabzugs aufgrund der Barzahlung im vorliegenden Fall aus.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Kzenon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer jemanden damit beauftragt, seine Kinder zu betreuen, sollte diesen auf keinen Fall bar, sondern immer per \u00dcberweisung bezahlen. Andernfalls kann das Finanzamt den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungskosten verweigern. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. III R 63\/13, ver\u00f6ffentlicht am 3. 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