{"id":4305,"date":"2015-06-17T08:00:16","date_gmt":"2015-06-17T06:00:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4305"},"modified":"2015-06-16T19:56:39","modified_gmt":"2015-06-16T17:56:39","slug":"wann-zaehlt-ein-privatwagen-zum-betriebsvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/06\/17\/wann-zaehlt-ein-privatwagen-zum-betriebsvermoegen\/","title":{"rendered":"Wann z\u00e4hlt ein Privatwagen zum Betriebsverm\u00f6gen?"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4287\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Phase4Photography\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>H\u00e4ufig nutzen Selbstst\u00e4ndige und Freiberufler ihren PKW sowohl f\u00fcr private Fahrten als auch f\u00fcr berufliche Fahrten. Dann stellt sich immer die Frage, ob der PKW dem Betriebsverm\u00f6gen oder aber dem Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung hat nicht unerhebliche steuerliche Auswirkungen f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige und Freiberufler.<!--more--><\/p>\n<h2>Beruflicher Nutzungsanteil entscheidet \u00fcber die Zuordnung zum Betriebsverm\u00f6gen<\/h2>\n<p>Ob ein Fahrzeug dem Betriebsverm\u00f6gen oder aber Privatverm\u00f6gen zuzuordnen ist, h\u00e4ngt immer von dem beruflichen bzw. privaten Nutzungsanteil ab. Wenn der Anteil der beruflichen Nutzung \u00fcber 50 % liegt, muss das Fahrzeug zwingend dem Betriebsverm\u00f6gen zugeschrieben werden. Das Fahrzeug geh\u00f6rt dann zum sogenannten notwendigen Betriebsverm\u00f6gen. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall also kein Wahlrecht. Gleiches gilt bei einem Anteil der beruflichen Nutzung unter 10 %. In diesem Fall muss das Fahrzeug zwingend dem Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen zugeordnet werden.<\/p>\n<h2>Wahlrecht bei beruflichen Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 %<\/h2>\n<p>Falls der Anteil der beruflichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt, hat der Steuerpflichtige hingegen ein Wahlrecht. Er darf entscheiden, ob das Fahrzeug dem Privatverm\u00f6gen oder dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet werden soll. Der Steuerpflichtige muss dann genau pr\u00fcfen, welche dieser beiden Varianten f\u00fcr ihn steuerlich g\u00fcnstiger ist.<\/p>\n<h2>Private Nutzung eines Fahrzeugs im Betriebsverm\u00f6gen muss versteuert werden<\/h2>\n<p>Wenn das Fahrzeug zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, k\u00f6nnen alle laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dazu geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li>Benzin,<\/li>\n<li>Steuern,<\/li>\n<li>Versicherung,<\/li>\n<li>Abschreibung,<\/li>\n<li>Leasingraten,<\/li>\n<li>Reparaturen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sofern der Selbstst\u00e4ndige umsatzsteuerpflichtig, kann er sich auch die darin enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zur\u00fcckholen. Im Gegenzug muss allerdings die private Verwendung des Wagens versteuert werden. Geh\u00f6rt das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, stehen daf\u00fcr zwei alternative Methoden zur Verf\u00fcgung. Die privaten Fahrten k\u00f6nnen entweder mittels Fahrtenbuch oder \u00fcber die pauschale 1 %-Regelung abgerechnet werden. Die Wahl der Berechnungsmetode ist immer f\u00fcr ein Jahr bindend. Nur bei einem Fahrzeugwechsel ist ein vorzeitiger Wechsel der Abrechnungsmetode erlaubt. Bei Fahrzeugen, die zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, ist die Anwendung der pauschalen 1 %-Regelung hingegen seit einiger Zeit nicht mehr gestattet (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 &#8211; IV C 6 &#8211; S 2177\/07\/10004).<\/p>\n<h2>Wagen in Privatverm\u00f6gen<\/h2>\n<p>Wenn der Wagen nicht zum Betriebsverm\u00f6gen, sondern zum Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen geh\u00f6rt, muss die private Verwendung des Autos nicht versteuert werden. Beruflich veranlasste Fahrtkosten kann der Selbstst\u00e4ndige trotzdem als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die gilt auch f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. F\u00fcr die Abrechnung der beruflich bedingten Fahrtkosten kann auf die Reisekostenpauschale in H\u00f6he von 30 Cent je gefahrenem Kilometer zur\u00fcckgegriffen werden. In diesem Fall ist aber kein Vorsteuerabzug m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Phase4Photography<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4ufig nutzen Selbstst\u00e4ndige und Freiberufler ihren PKW sowohl f\u00fcr private Fahrten als auch f\u00fcr berufliche Fahrten. 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