{"id":4300,"date":"2015-06-10T08:00:30","date_gmt":"2015-06-10T06:00:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4300"},"modified":"2015-06-10T04:05:51","modified_gmt":"2015-06-10T02:05:51","slug":"voller-steuerabzug-beim-arbeitszimmer-eines-dirigenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/06\/10\/voller-steuerabzug-beim-arbeitszimmer-eines-dirigenten\/","title":{"rendered":"Voller Steuerabzug beim Arbeitszimmer eines Dirigenten"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4044\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit die M\u00f6glichkeit, Aufwendung f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, zu Lasten der Steuerpflichtigen stark eingeschr\u00e4nkt. Ein Steuerabzug in unbeschr\u00e4nkter H\u00f6he ist heutzutage nur noch in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich. Vor Gericht konnte sich nun ein Dirigent das Recht erk\u00e4mpfen, die Aufwendung f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in vollem Umfang von der Steuer abzusetzen.<!--more--><\/p>\n<p>Im Regelfall k\u00f6nnen Selbstst\u00e4ndige f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur noch Aufwendungen in H\u00f6he von maximal 1.250 Euro als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber macht jedoch eine Ausnahme, wenn das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Selbstst\u00e4ndigen bildet. Dann entf\u00e4llt gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Halbs. 2 EStG die Begrenzung des Steuerabzugs auf 1.250 Euro und der Selbstst\u00e4ndige kann die Aufwendungen f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in vollem Umfang steuerlich geltend machen.<\/p>\n<h2>Streitfrage: Ist der Betriebsausgabenabzug f\u00fcr das Arbeitszimmer zu beschr\u00e4nken?<\/h2>\n<p>In dem hier verhandelten Verfahren (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2015, Az. 6 K 610\/14) stritten der Steuerpflichtige und Finanzamt dar\u00fcber, ob das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen bildet, und somit ein Steuerabzug in unbegrenzter H\u00f6he m\u00f6glich w\u00e4re. Geklagt hatte ein Dirigent, der f\u00fcr zwei Orchester t\u00e4tig war, die von einem F\u00f6rderverein und von einer Universit\u00e4t getragen wurden. Der Kl\u00e4ger war nicht nur f\u00fcr die k\u00fcnstlerische Leitung, sondern auch f\u00fcr organisatorische Aufgaben zust\u00e4ndig wie beispielsweise die Einplanung der Musiker, die Koordination der Proben und Auftritte sowie die gesamte \u00d6ffentlichkeitsarbeit. Bis auf die Proben und Auftritte wurden s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten von seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer aus durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer Aufwendungen in H\u00f6he von 4.329,26 Euro als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannt davon jedoch nur 1.250 als abziehbare Betriebsausgaben an, da nach Ansicht des Finanzamts das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers bildete. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Dirigent gegen den Bescheid des Finanzamts mit der Begr\u00fcndung, dass bei der T\u00e4tigkeit eines Orchesterdirigenten im Gegensatz zum aus\u00fcbenden Musiker das berufspr\u00e4gende Moment nicht in der Auff\u00fchrung selbst, sondern in der Erarbeitung und Konzeption der Auff\u00fchrung liege.<\/p>\n<h2>Finanzgericht erlaubt unbeschr\u00e4nkten Betriebsausgabenabzug<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg gab der Klage des Dirigenten statt. Nach Ansicht des Gerichts hat das Finanzamt den Steuerabzug zu Unrecht eingeschr\u00e4nkt. Denn nach W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der inhaltliche Schwerpunkt der vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistung seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zuzuordnen ist. Neben den Verwaltungst\u00e4tigkeiten habe auch die k\u00fcnstlerische Leitung der Orchester zu gro\u00dfen Teilen, so etwa die Auswahl der St\u00fccke oder das Einstudieren der Partituren, im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers stattgefunden. Demgegen\u00fcber r\u00fccken die vom Kl\u00e4ger vor Ort erbrachten Dirigentenleistungen ganz eindeutig in den Hintergrund.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit die M\u00f6glichkeit, Aufwendung f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, zu Lasten der Steuerpflichtigen stark eingeschr\u00e4nkt. Ein Steuerabzug in unbeschr\u00e4nkter H\u00f6he ist heutzutage nur noch in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich. 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