{"id":4293,"date":"2015-05-29T08:00:04","date_gmt":"2015-05-29T06:00:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4293"},"modified":"2015-05-29T01:46:40","modified_gmt":"2015-05-28T23:46:40","slug":"buergschaftsaufwendungen-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-sind-keine-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/05\/29\/buergschaftsaufwendungen-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-sind-keine-werbungskosten\/","title":{"rendered":"B\u00fcrgschaftsaufwendungen eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sind keine Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH aufgrund einer angestrebten Beteiligung an der GmbH eine B\u00fcrgschaft f\u00fcr diese \u00fcbernommen, kann er die daraus resultierenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit steuerlich geltend machen. Das hat unl\u00e4ngst das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12.November 2014, Az. 15 K 3006\/13 E) entschieden.<!--more--><\/p>\n<p>In dem hier verhandelten Verfahren hatte ein GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geklagt, der zugunsten der GmbH zwei selbstschuldnerische B\u00fcrgschaften im Umfang von insgesamt knapp 1,5 Millionen DM \u00fcbernommen hatte. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erhielt der Kl\u00e4ger ein festes Monatsgehalt in H\u00f6he von 10.000 DM zuz\u00fcglich Weihnachtsgeld und f\u00fcr den Fall, dass die GmbH einen Steuergewinn von mindestens 100.000 DM erwirtschaften w\u00fcrde, eine Tantieme in H\u00f6he von 50.000 DM. Der Kl\u00e4ger beabsichtigte auch, sich an der GmbH wesentlich zu beteiligen. Kurz nachdem der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH wieder abberufen worden war, ging diese insolvent. Die Schuldner der Gesellschaft nahmen ihn daraufhin als B\u00fcrgen in Anspruch. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger die aus der B\u00fcrgschaft resultierenden Aufwendungen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit nach \u00a7 19 EStG steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die B\u00fcrgschaftsaufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als unbegr\u00fcndet ab. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass Werbungskosten mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen m\u00fcssen. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein hinreichender Zusammenhang gegeben. Denn die \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht ma\u00dfgeblich durch die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH veranlasst gewesen. Dagegen spricht, dass die B\u00fcrgschaft in Millionenh\u00f6he das Jahresgehalt als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer um ein Vielfaches \u00fcberstiegen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger aufgrund der angestrebten Beteiligung an der Gesellschaft geb\u00fcrgt habe. Eine Ber\u00fccksichtigung der B\u00fcrgschaftsaufwendungen nach \u00a7 17 EStG komme jedoch ebenfalls nicht in Betracht, da die Beteilung letzten Endes nicht zustande gekommen ist.<\/p>\n<h2>Finanzgericht D\u00fcsseldorf weicht von Rechtsprechung des BFH ab<\/h2>\n<p>Mit seiner Entscheidung ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf in einem wesentlichen Punkt von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen. Der Bundesfinanzhof hatte n\u00e4mlich in einem vorangegangen Verfahren (BFH, Urteil vom 16. November 2011, Az. VI R 97\/10) entschieden, dass ein Zusammenhang von Aufwendungen mit einer Beteiligung zur Wahrung des objektiven Nettoprinzips nur dann zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn die Aufwendungen auch tats\u00e4chlich steuermindernd zum Abzug gebracht werden k\u00f6nnen. Aufgrund der Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH aufgrund einer angestrebten Beteiligung an der GmbH eine B\u00fcrgschaft f\u00fcr diese \u00fcbernommen, kann er die daraus resultierenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit steuerlich geltend machen. 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